Nein, denn Sie sind ja nach wie vor angestellt und gelten somit noch nicht als arbeitslos. Mit einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber nur auf Ihre Arbeitsleistung, zahlt Ihnen aber dennoch den vollen Lohn. Solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, können Sie sich zwar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) informieren und anmelden, Sie haben aber noch keinen Anspruch auf Taggelder. Das wiederum hat zur Folge, dass Sie gegenüber der Arbeitslosenkasse auch noch keine Pflichten haben.

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Mit einer wichtigen Ausnahme: Sie müssen schon während der Kündigungsfrist aktiv eine neue Stelle suchen. Wenn Sie das nicht tun oder zu wenig Bewerbungen nachweisen können, drohen sogenannte Einstelltage, für die Sie kein Taggeld erhalten. Solche Straftage darf man Ihnen wegen des nicht besuchten Kurses während der Freistellungszeit aber auf gar keinen Fall aufbrummen: Sie dürfen zum Kurs, müssen aber nicht.

Rechtsratgeber
Checkliste «Bezahlte Kurse durch die Arbeitslosenkasse»

Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Bezahlte Kurse durch die Arbeitslosenkasse», welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Arbeitslose die Weiterbildungskosten bezahlt bekommen.

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