Bei Personen, bei welchen der Rentenanspruch seit 1.1.2022 entstanden ist, gilt das neue stufenlose Rentensystem (wie bei der IV). Nach diesem System wird der Anteil der Rente als Prozentsatz einer ganzen Rente festgelegt, jeweils entsprechend dem Invaliditätsgrad. Danach besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn ein Invaliditätsgrad ab 70 % besteht. Zwischen einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil der Rente dem Invaliditätsgrad (etwa 53 % IV-Grad entspricht einer 53 %-Rente). Ab einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gelten unterschiedliche prozentuale Anteile (bspw. 40 % IV-Grad entspricht einer 25 %-Rente oder 41 % IV-Grad einer 27,5 %-Rente). Bei jeder weiteren IV-Grad Erhöhung um 1 % erhöht sich die Rente um 2,5 %.