Durch ehevertragliche, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen kann der Unternehmer die Nachfolge planen und damit die Nachkommen oder den überlebenden Ehegatten entweder begünstigen oder benachteiligen. Stirbt der geschäftsführende Ehepartner, müssen dem Nachfolger genügend Mittel zur Führung des Unternehmens gesichert werden. Stirbt der nicht geschäftsführende Ehegatte, dann muss dem verwitweten Unternehmer das Unternehmenskapital erhalten bleiben. Mit einem Ehe- und/oder Erbvertrag lassen sich bereits viele Dinge regeln. Meistens sind zusätzlich gesellschaftsrechtliche und vertragliche Vorkehrungen erforderlich.