Das Schweizer Erbrecht sieht für den hinterbliebenen Partner respektive die hinterbliebene Partnerin keinen Erbanspruch vor. Auch die AHV kennt keine Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner. Mit einem Testament, Erbvertrag und/oder einer Todesfallversicherung können Sie Ihren Liebsten, Ihre Liebste absichern. Prüfen Sie auch bei Ihren Pensionskassen, ob und wie Sie sich gegenseitig das dort Angesparte vermachen können.