Erklärungen zu den Begriffen im Migrationsrecht
Hier finden Sie Erklärungen zu Begriffen im Migrationsrecht.
Begriff |
Erklärung |
AIG |
AIG ist die Abkürzung für das Ausländer- und Integrationsgesetz der Schweiz. Es regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz sowie die Förderung von deren Integration. |
Arbeitsmarktrechtlicher Vorbescheid (Art. 40 AIG) |
Kommen Sie aus einem Drittstaat und möchten Sie in der Schweiz arbeiten, so müssen Sie zuerst am zukünftigen Wohnort bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine Arbeitsbewilligung einholen. Normalerweise reicht dieses Gesuch Ihr künftiger Arbeitgeber für Sie ein. Die Arbeitsmarktbehörde prüft, ob folgende gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Ihre Arbeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt.
die Höchstzahlen noch nicht ausgeschöpft sind.
der Inländervorrang beachtet wurde.
der Arbeitgeber sich an die Stellenmeldepflicht gehalten hat.
die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Sie die entsprechenden Qualifikationen mitbringen.
Sie über eine bedarfsgerechte Wohnung in der Schweiz verfügen.
Ob all diese Punkte erfüllt sind, wird Ihnen mit dem sogenannten arbeitsmarktrechtlichen Vorbescheid mitgeteilt. Dieser kann positiv oder negativ ausfallen. Wurde beispielsweise Ihr Gesuch abgelehnt mit der Begründung, dass die Arbeit, die Sie in der Schweiz ausüben möchten, nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, können Sie diesen Entschied anfechten. Bei Gutheissung gelangt das Gesuch weiter an das Migrationsamt. Dieses entscheidet abschliessend über Ihr Gesuch. |
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieser Rechte nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
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Bedarfsgerechte Wohnung / angemessene Wohnung (Art. 24 AIG) |
Die Wohnung ist bedarfsgerecht, wenn sie den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften genügt und nicht zu viele Personen in der Wohnung wohnen. Die Behörden gehen grundsätzlich von der Faustregel aus, dass die Anzahl Personen in der Wohnung die Anzahl Zimmer nur um eines übersteigen darf (drei Personen benötigen demnach mindestens eine Zweizimmerwohnung). Der lokale Wohnungsmarkt muss dabei berücksichtigt werden: Dort wo Wohnungsknappheit herrscht, können an die bedarfsgerechte Wohnung keine hohen Anforderungen gestellt werden. |
Das Schengen-Abkommen |
Die Schengener-Abkommen sind internationale Übereinkommen, insbesondere zur Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Staaten. |
Dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Nachbarstaat |
Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat besitzt diejenige Person, welche mindestens eine grundsätzlich verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung in einem EU- oder EFTA-Staat besitzt. |
Dienstleistungserbringer |
Dienstleistungserbringer sind Personen, die in die Schweiz einreisen, um während eines befristeten Zeitraumes Dienstleistungen zu erbringen z.B. Garten-, Maler- oder Bauarbeiten etc.. Dabei geht es um folgende Personen: Selbständigerwerbende EU-Bürger, die in einem EU-Staat niedergelassen sind.
Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat, die in die Schweiz entsandt werden.
Für weitere Informationen, können Sie das Fakt-Sheet des Bundes lesen. |
Drittstaat |
Ein Drittstaat ist ein Land, welches nicht zur EU oder EFTA gehört. |
Drittstaatsangehörige |
Drittstaatsangehörige sind Bürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates besitzen. Aus diesem Grund gelten für sie beispielsweise bei der Einreise oder dem Aufenthalt in der Schweiz andere Bedingungen als für EU/EFTA-Staatsangehörige. |
Einhaltung orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen (gemäss Art. 22 AIG) |
Möchte ein Ausländer in der Schweiz arbeiten, so muss sichergestellt sein, dass er hinsichtlich der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den inländischen Arbeitnehmern gleichbehandelt wird. Massgebend ist die Berücksichtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Brache. |
EU/EFTA (EU und EFTA) |
EU ist die Abkürzung für Europäische Union. Die EU ist der Zusammenschluss von 27 Ländern zu einem gemeinsamen Wirtschaftsraum. Folgende Länder gehören zur EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern und Kroatien. EFTA ist die Abkürzung für Europäische Freihandelsassoziation und ist ein Zusammenschluss von vier Ländern. Zweck ist die Schaffung einer begrenzten Freihandelszone zwischen ihren Mitgliedern. Folgende Länder gehören zur EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Drittstaaten sind alle übrigen Staaten, die nicht zur EU oder zur EFTA gehören und hier nicht aufgelistet sind. |
EU/EFTA-Staaten |
Die EU/EFTA-Staaten umfassen alle Länder, welche sich zur EU und der EFTA zusammengeschlossen haben. |
EU-EFTA-Bürger oder Staatsangehörige |
EU/EFTA-Bürger oder Staatsangehörige sind Menschen, welche die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Landes haben. |
Ergänzungsleistungen |
Ergänzungsleistungen werden zusätzlich zu bestehenden Leistungen der AHV/IV ausbezahlt, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Alter oder bei Invalidität ihren Existenzbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können. |
Ermessen der Behörde |
Hängt ein Entscheid (beispielweise darüber, ob man eine Bewilligung zur Arbeitsaufnahme als Drittstaatsangehöriger bekommt) vom Ermessen der Behörde ab, so kann sie nach «Wohlwollen» entscheiden, ob die Voraussetzungen für diese Bewilligung gegeben sind. Sie hat sozusagen einen gewissen Entscheidungsspielraum. Steht im Gesetz, dass eine Bewilligung erteilt werden kann, so ist das ein Hinweis darauf, dass die Behörde hier nach Ermessen entscheiden darf. Dies verleiht ihr natürlich eine grosse Machtfülle bei der Anwendung des Gesetzes. Trotz des Ermessens darf die Behörde aber nicht willkürlich, sprich völlig unbegründet, ein Gesuch ablehnen. Sie muss vielmehr das Ermessen pflichtgemäss anwenden. Das heisst, dass sie bei einem Entscheid sämtliche Umstände im Einzelfall berücksichtigen und sachgerecht gewichten muss. Bei der Ausübung des Ermessens müssen gemäss Bundesgericht folgende Grundsätze eingehalten werden: Verbot der Willkür
Verbot der rechtsungleichen Behandlung
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben
Verweigert die Behörde beispielsweise den Familiennachzug, weil sie der Meinung ist, eine Einzimmerwohnung sei für ein Ehepaar nicht genug gross, so wäre das unverhältnismässig. Dieser Entscheid könnte mit guten Chancen angefochten werden. |
Erwerbstätigkeit (Art. 11 AIG) |
Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Es spielt somit keine Rolle, ob die Tätigkeit im konkreten Fall vollständig unentgeltlich geschieht oder ob eine geringfügige Entschädigung ausgerichtet wird. Das heisst, dass auch nur stunden- oder tageweise oder vorübergehende Tätigkeiten, Praktika oder Volontariate als Erwerbstätigkeit gelten. Auch die Mithilfe im Haushalt und die Kinderbetreuung sowie die Pflege von alten und kranken Personen stellt eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit dar. Gemäss Bundesverwaltungsgericht kommt eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht höchstens für Arbeitsleistungen in Haushalt und Familie in Betracht, wenn sie durch nächste Verwandte vorgenommen wird. |
Familienverhältnis / Kindesverhältnis |
Ein Familienverhältnis entsteht mit der Eheschliessung bzw. Begründung eines Kindesverhältnisses. Ein Kindesverhältnis zur Mutter entsteht durch Geburt. Zum Vater kraft Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung des Kindes als eigenes, einen Vaterschaftsprozess (Feststellung durch Gericht) oder durch Adoption. Mit dem Zeitpunkt des so rechtskräftig begründeten Familien- beziehungsweise Kindesverhältnisses beginnen die Nachzugsfristen zu laufen. |
Finanzielle und betriebliche Voraussetzungen bei Selbständigerwerbenden (Art. 19 AlG) |
Will man selbständig in der Schweiz arbeiten, so muss man glaubhaft machen, dass mit dem mutmasslichen Erwerbseinkommen und allfälligem Vermögen der Betriebs- und Lebensunterhalt während der Dauer der Selbständigkeit bestritten werden kann. Die betrieblichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Ausstattung und Betriebsräumlichkeiten für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit vorhanden sind. |
Freizügigkeitsabkommen (FZA) |
FZA ist die Abkürzung für das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die Regelungen des FZA gelten auch für die Staatsangehörigen der EFTA-Länder. |
Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung |
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt beispielsweise eine einreisewillige Person dar, wenn sie im Ausland Straftaten begangenen hat, welche einen Bezug zur Schweiz haben. Auch wenn künftige Ordnungsverstösse oder Störungen befürchtet werden müssen, kann eine Einreise verweigert werden. Dies könnte beispielsweise bei gewalttätigen Hooligans der Fall sein. |
Genügend-/ ausreichende finanzielle Mittel |
Prinzipiell ist die Voraussetzung der genügend finanziellen Mittel gegeben, wenn man genug Geld hat, um sich damit den Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren zu können. Je nach dem zu welchem Zweck man sich in der Schweiz aufhält, sind an die Höhe der genügend finanziellen Mittel grössere Anforderungen gesetzt. Als Einreisevoraussetzung: Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sichergestellt werden kann, dass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Der Nachweis dafür kann mit Bargeld, Bankguthaben, Verpflichtungserklärung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden. Man muss insgesamt genug Geld haben für Verpflegung, Unterkunft, Rückreise und Kosten bei Krankheit oder Unfall. Kommt man selber für die Aufenthaltskosten auf, so rechnet man für den Aufenthalt in der Schweiz pro Tag ca. CHF 100.- und bei Studenten mit CHF 30.-.
Bei Aus- und Weiterbildung: Hier gilt die Voraussetzung als erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Gemessen wird dies anhand der SKOS-Richtlinien. Übersteigt der verfügbare Betrag die vorgegebenen Mindestbeträge der SKOS-Richtlinien, so ist das der Nachweis, dass man genügend finanzielle Mittel hat. Dieser Nachweis kann mit Bargeld, Kontoauszügen (mit Vermögensnachweis), einer Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit ausreichenden Stipendien erbracht werden.
Als Rentner: müssen die finanziellen Mittel, die man hat, den Geldbetrag übersteigen, nach dem man zu Ergänzungsleistungen berechtigt wäre. Die finanziellen Mittel eines Rentners für den Lebensunterhalt müssen mit grosser Sicherheit aus vorhandenen Mitteln (z.B. Rente oder Vermögen) bis ans Lebensende zufliessen, um eine Fürsorgeabhängigkeit zu vermeiden. Wird man beispielsweise von Verwandten oder Bekannten unterstützt, so müssen diese «Drittmittel» sichergestellt sein z.B. mit einer Bankgarantie des Verwandten oder Bekannten.
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Gesicherte Wiederausreise |
Von gesicherter Wiederausreise spricht man, wenn aufgrund der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lage im Herkunftsland, der beruflichen Verankerung und der familiären Beziehungen des Gesuchstellers davon ausgegangen werden kann, dass er wieder in sein Herkunftsland zurückkehrt, wenn der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz beendet ist. Politisch und wirtschaftlich ungünstige Verhältnisse in der Herkunftsregion sind oft ein Indiz, dass der Gesuchsteller kein Interesse hat, wieder dorthin zurückzukehren. Besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen begünstigen hingegen die Annahme einer gesicherten Wiederausreise. Bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise müssen jeweils sämtliche Kriterien des Einzelfalls berücksichtigt werden. |
Grenzzone |
Hier sind mit Grenzzone folgender Grenzkantone gemeint: BS, BL, SO, BE (Bezirke Laufen, Moutier und Wangen), JU (Bezirk Delémont), AG (ohne Bezirk Muri), ZH (ohne Bezirke Affoltern und Horgen), SH, TG, SG, AI, AR und FL |
Gesamtwirtschaftliches Interesse / von hohem wirtschaftlichen Interesse |
Das gesamtwirtschaftliche Interesse hängt von der jeweiligen Arbeitsmarktsituation ab. Ein gesamtwirtschaftliches Interesse ist grundsätzlich bei Tätigkeiten zu bejahen, wo auf Dauer immer wieder Arbeitskräfte gesucht werden. Dabei sollen nicht kurzfristige Wirtschaftsinteressen befriedigt, sondern eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung gefördert werden. Daher kann bei nachgewiesenem Bedarf auch die Beschäftigung weniger qualifizierter Arbeitnehmer durchaus im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen, wie dies zum Beispiel im Berufsbereich Pflege der Fall ist. Aber auch eine Verlängerung einer Bewilligung eines Ausländers, der seit fünf Jahren in der Schweiz lebt und perfekt integriert ist, kann im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. |
Gültiges, von den Behörden anerkanntes Reisedokument |
Normalerweise wird ein gültiger nationaler Pass verlangt. Dieser muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahren ausgestellt worden sein. Bei visumspflichtigen Personen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Visumsantrags massgebend, bei nicht visumspflichtigen Personen der Zeitpunkt der Einreise. Das Reisedokument visumspflichtiger Personen muss zudem über zwei leere Seiten verfügen. Staatsangehörige von Schengen-Staaten benötigen für die Einreise keinen Pass, eine Identitätskarte reicht. |
Höchstzahlen / Kontingente / Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AlG) |
Mit den Höchstzahlen wird die erstmalige Erteilung von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen für die jährliche Zuwanderung zu Erwerbszwecken nach oben begrenzt (kontingentiert). Ebenfalls der Kontingentierung unterliegt der erste Wechsel von einer Kurzaufenthalts- zu einer Aufenthaltsbewilligung. Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Bedarfs jährlich ein gewisses Kontingent an Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen fest. Diese Höchstzahlen gelten jeweils für ein Kalenderjahr, also von Januar bis Dezember. Die Höchstzahlen, welche für das jeweilige Kalenderjahr gelten, können Sie hier nachlesen. |
Inländervorrang (Art. 21 AIG) |
Inländervorrang heisst, dass Ausländer zur erstmaligen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden können, wenn nachgewiesen wird, dass keine Arbeitnehmer aus der Schweiz oder dem EU/EFTA-Raum rekrutiert werden können. Als inländische Arbeitnehmer gelten Schweizer, Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), Personen mit Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) die zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind, Personen die vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden oder Asylanten, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Als Arbeitnehmer aus dem EU/EFTA-Raum gelten Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU oder EFTA-Staates, die kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. All diese Arbeitnehmer müssen zuerst berücksichtigt werden, respektive haben einen Vorrang, wenn eine Arbeitsstelle in der Schweiz besetzt werden muss. Erst wenn keine dieser Personen für die Stelle in Frage kommt, kann die Arbeitsstelle an einen Ausländer aus einem Drittstaat vergeben werden. Den Nachweis, dass in der Schweiz keine geeignete Person gefunden werden konnte, kann etwa durch den Beleg von Stelleninseraten in der Fach- und Tagespresse, in elektronischen Medien sowie über die private Arbeitsvermittlung oder durch erfolglose Mitteilung der offenen Stelle an die regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) erbracht werden. |
Kantonale Migrationsämter |
Die Schweiz ist in 26 Kantone aufgeteilt. Jeder Kanton hat wiederum eine bestimmte Anzahl an Gemeinden. Da in der Verfassung der Schweiz geregelt ist, dass die Kantone bestimmte Angelegenheiten selber regeln dürfen/müssen, hat jeder Kanton seine eigenen Gesetze und Regeln. Auch die Regeln, welche die Verfahrensabläufe bezüglich des Aufenthaltes der Ausländer betreffen, dürfen die Kantone weitgehend selber bestimmen. Daher muss sich der Ausländer immer an das an seinem Wohnort zuständige kantonale Migrationsamt wenden. |
Kroatien / kroatische Staatsangehörige |
Staatsangehörige aus Kroatien können visumfrei in die Schweiz einreisen und sich bis zu drei Monate hier aufhalten. Für längere Aufenthalte ist eine Bewilligung erforderlich, die bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde beantragt werden muss. Für die Einreise genügt in jedem Fall ein gültiger Reisepass oder Personalausweis. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Erbringung von Dienstleistungen sieht das Protokoll III Übergangsbestimmungen vor. |
Ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt |
Ordnungsgemäss heisst, dass der Aufenthalt des Ausländers rechtmässig ist. Nicht rechtmässig bzw. ordnungsgemäss wäre ein Aufenthalt eines Ausländers, wenn Erlöschungsgründe für seine Bewilligung gegeben sind, etwa die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe oder eine erhebliche Straffälligkeit.
Ununterbrochen heisst, dass keine Abmeldung ins Ausland erfolgt ist oder ein tatsächlicher Auslandaufenthalt nicht mehr als drei (bei Personen mit L-Ausweis) respektive sechs Monate (bei Personen mit B- oder C-Ausweis) gedauert hat.
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Rechtsanspruch |
Hat die Person gemäss Gesetz einen Rechtsanspruch (beispielsweise auf eine Bewilligung), so hat die Behörde keinen Spielraum, anders zu entscheiden. In diesen Fällen muss dem Gesuchsteller eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. So steht etwa im Gesetz, dass ein Schweizer einen Anspruch darauf hat, seinen Ehepartner in die Schweiz zu holen, wenn sie zusammenwohnen. Sind Sie also Schweizerin und haben ihren ausländischen Partner geheiratet, so muss die Behörde ihm eine Bewilligung erteilen, wenn Sie in der Schweiz zusammenwohnen. Er hat einen Rechtsanspruch darauf. |
Reglementierte Berufe |
Als reglementiert gelten Berufe, deren Ausübung gesetzlich geregelt und an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen (Diplom, Zeugnis, Ausweis usw.) geknüpft ist. Eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses durch die zuständige Behörde ist zwingend erforderlich. Eine Liste mit Berufen, für die Sie eine bestimmte Berufsqualifikation benötigen, finden Sie hier. |
Schengen-Raum |
Der Schengen-Raum umfasst das geographische Gebiet mit allen 26 Schengen-Staaten. |
Schengen-Staaten |
Folgende Staaten zählen zu den Schengen-Staaten: Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Liechtenstein und Ungarn. Es handelt sich folglich um fast alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Island, Norwegen und der Schweiz; Grossbritannien und Irland sind nur einem der Abkommen beigetreten, dem Schengener Informationssystem (SIS). Die EU-Mitgliedsstaaten Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien wenden die Schengen-Abkommen bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen vier Ländern vollständigen Anwendung der Schengen-Abkommen bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend noch bestehen. |
Schengenvisum |
Inhaber eines gültigen Schengenvisums (Text im Visumetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengenraum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie „D“, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von über drei Monaten ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird allenfalls ein gesondertes Visum benötigt. |
Sozialhilfe |
Diejenigen Personen, welche in der Schweiz wohnen und zu wenig oder gar nichts verdienen, haben einen Anspruch auf einen Pauschalbetrag für Essen, Kleider und andere Anschaffungen, den sogenannten Grundbedarf. |
Sprachkompetenz Niveau A |
Durch das Bestehen der Prüfung zeigen Sie, dass Sie: sich auf einfache Art verständigen können, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen.
vertraute, alltägliche und häufig gebrauchte Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden können (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, zum Einkaufen, zur Arbeit, zur näheren Umgebung).
sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen können – z.B. wo sie wohnen oder welche Leute sie kennen.
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Stellenmeldepflicht (Art. 21a AIG) |
Die Stellenmeldepflicht wurde eingeführt, damit Arbeitslose, welche beim RAV gemeldet sind, bessere Chancen haben, einen Job zu finden. Herrscht in einer Berufsart, in einem Tätigkeitsgebiet oder einer Wirtschaftsregion eine Arbeitslosigkeit von mehr als fünf Prozent, so darf der Arbeitgeber die Stelle nicht öffentlich ausschreiben. Er muss die offene Stelle über die Internetplattform des RAV’s, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache melden und darf die Stelle frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Meldebestätigung des RAV’s anderweitig ausschreiben oder besetzen. |