Müssen Eltern zahlen?
Frage: Mein Sohn macht neben der Lehre die Berufsmatur. Muss ich für sein anschliessendes Studium auch aufkommen?
Veröffentlicht am 2. Februar 2009 - 16:51 Uhr
Früher galt die Erstausbildung mit der Lehre in aller Regel als abgeschlossen. Seit der Einführung des Berufsbildungsgesetzes können Lehrlinge bei Eignung neben der Lehre die Berufsmittelschule besuchen, diese mit der Berufsmatur abschliessen und danach eine Hochschulausbildung absolvieren. Ob ein Studium nach abgeschlossener Lehre noch als Erstausbildung gilt, für die die Eltern aufkommen müssen, hängt heute vom ursprünglichen Ausbildungsziel und Lebensplan des Jugendlichen ab. Das auf die Lehre folgende Studium muss – zumindest in Grundzügen – einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen, damit es rechtlich noch zur Erstausbildung gehört. Wie die Matur an einem Gymnasium bildet die Lehre mit Berufsmatur grundsätzlich erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende höhere Ausbildung.
Unterhaltspflicht bei Berufsmatur ja oder nein? Die Antwort entscheidet sich also am ursprünglichen «beruflichen Lebensplan» des Jugendlichen, der gemeinsam mit den Eltern entwickelt wurde – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und der Stipendienberechtigung. Von einem Berufsplan, der auch eine Hochschulausbildung umfasst, ist ganz klar auszugehen, wenn die Absicht, die Berufsmatur zu machen, bereits vor Lehrbeginn besprochen und im Lehrvertrag festgehalten wurde.
Voraussetzung für die elterliche Unterstützungspflicht ist natürlich, dass der Jugendliche seine Eignung für das Studium mit der bestandenen Aufnahmeprüfung, seinem guten Notendurchschnitt oder einer Lehrerempfehlung unter Beweis gestellt hat.
Selbst wenn das Kind die Berufsmatur nicht parallel zur Lehre, sondern erst nach dem Lehrabschluss absolviert, gehören der Berufsmatur-Lehrgang und das anschliessende Studium zur unterstützungspflichtigen Erstausbildung. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn das erwachsene Kind nach der Lehre und der Berufsmatur erst einmal auf dem erlernten Beruf arbeitet und das Studium später beginnt. Die Eltern müssen zahlen, wenn dieser Ausbildungsweg bereits im Jugendalter angepeilt gewesen war.