Sandra W. ist wütend: Vor zwei Jahren hat sie ihrem Freund 8000 Franken geliehen, weil dieser dringend Geld benötigte. Das Darlehen hätte seit nunmehr über einem halben Jahr zurückbezahlt werden müssen. Doch die Freundschaft ging vorher in die Brüche. Der Ex-Freund wollte von seiner Zahlungsverpflichtung nichts mehr wissen, und auch auf zwei Mahnungen reagierte er bis heute nicht.

Wenn Sandra W. doch noch zu ihrem Geld kommen möchte, sollte sie ein Betreibungsverfahren einleiten (siehe Merkblatt «Betreibung», exklusiv für Beobachter-Abonnenten). Erster Schritt dabei ist das Betreibungsbegehren. Dieses kann sie bequem am Computer ausfüllen.

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Der von der Bundesverwaltung eingerichtete elektronische Dienst www.easygov.swiss führt Gläubiger Schritt für Schritt durch ein Formular. So ist sichergestellt, dass keine vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben vergessen werden. Auf der Website kann man auch sehen, welches Betreibungsamt zuständig ist. Hat ein Gläubiger das Formular ausgefüllt, kann er es direkt beim Betreibungsamt einreichen.

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eRatgeber: Betreibung – Was kann ich tun?
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In der Schweiz kann jeder eine Betreibung einleiten, egal ob eine Forderung besteht oder nicht. Wie wehrt man sich da gegen einen ungerechtfertigten Zahlungsbefehl? Und: Darf das Inkassobüro zusätzliche Spesen erheben? Beobachter-Mitglieder erhalten Rat mit Vertragsvorlagen, Checklisten und mehr.