Nein, beides ist nicht möglich. Sie dürfen zwar noch bis zur Pensionierung einen Beitrag an die Säule 3a leisten und in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Der Maximalbetrag von 7258 Franken ist in Ihrem Fall jedoch nicht erlaubt, da ein Abzug von 3a-Zahlungen nur vom tatsächlichen Erwerbseinkommen möglich ist. Dieses beträgt für die ersten zwei Monate 5000 Franken (minus allfällige Berufskosten), ist also tiefer als der Beitrag, den man höchstens in die Säule 3a zahlen kann.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Die Kantone kennen unterschiedliche Regelungen: Einige lassen Einzahlungen in die Säule 3a in der Höhe des Erwerbseinkommens zu. Andere ziehen davon noch die Berufskosten ab. Haken Sie bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nach.