Eine Lohnpfändung ist für die Betroffenen frustrierend und demütigend, denn der Arbeitgeber muss den Lohn künftig dem Betreibungsamt überweisen. Er erfährt also von den finanziellen Problemen seines Mitarbeiters. Einzelne Betreibungsämter bewilligen darum sogenannte stille Lohnpfändungen: Solange der Schuldner die pfändbare Quote pünktlich auf dem Betreibungsamt abliefert, erfährt der Arbeitgeber nichts. Allerdings hat ein Schuldner keinen Anspruch auf eine stille Lohnpfändung.

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Wer schummelt, macht sich strafbar

Weit schlimmer als die Demütigung ist jedoch die Wirkung der Schuldenspirale: Für viele Menschen ist eine Lohnpfändung buchstäblich der Anfang vom Ende. Weil im Existenzminimum die auflaufenden Steuern in der Regel nicht berücksichtigt werden, wächst der Schuldenberg ungehindert weiter - trotz der Lohnpfändung.

Wer Post vom Betreibungsamt bekommt, dem steht eine unangenehme Zeit bevor. Zunächst muss der Schuldner vor dem Betreibungsbeamten seine finanzielle Situation offen legen und dazu Dokumente wie Lohnausweis, Steuerrechnung, Mietvertrag und Versicherungspolicen vorweisen. Schummeln macht keinen Sinn: Wer dem Beamten die Tür nicht öffnet, etwas verschweigt oder Vermögenswerte beiseite schafft, handelt sich weiteren Ärger ein und macht sich sogar strafbar.

Der Beamte berechnet die sogenannte pfändbare Quote aus der Differenz zwischen Nettolohn und betreibungsrechtlichem Existenzminimum. Als Lohn gelten das monatliche Einkommen plus ein allfälliger Nebenverdienst, alle Zulagen, die Gratifikation und der 13. Monatslohn. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge oder anderer Sozialversicherungen gelten ebenfalls als Einkommen. Nicht pfändbar sind hingegen die Renten der AHV und der IV, Fürsorge- und Ergänzungsleistungen und der Lohn des Ehe- oder Konkubinatspartners.

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist - anders als das Existenzminimum der Sozialhilfe (SKOS) - kein fester Betrag, sondern wird jeden Monat individuell berechnet. Es setzt sich zusammen aus einem monatlichen Grundbedarf und bestimmten anerkannten Auslagen (siehe unten: «So wird das Existenzminimum berechnet»).

Schier ausweglose Situation

Mit dem nicht gepfändeten Teil des Lohns lässt sich kaum leben. Das Existenzminimum ist derart knapp bemessen, dass ein Schuldner die meisten seiner Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Betroffene befinden sich in einer schier ausweglosen Situation, die Schuldenspirale dreht sich immer schneller.

Wer nach einer Betreibung eine Pfändungsankündigung bekommt, sollte deshalb von nun an unbedingt diejenigen Rechnungen bezahlen, die als anerkannte Auslagen im Grundbedarf angerechnet werden. Sonst bleibt Ende Monat noch weniger übrig. Unbezahlte Krankenkassenprämien werden im Grundbedarf nicht angerechnet, sondern ebenfalls gepfändet. Probleme mit der Kasse sind somit programmiert. Wer nicht zahlt, muss zudem mit Leistungskürzungen rechnen.

Ein Privatkonkurs kann die finanzielle Lage vorübergehend entspannen. Durch ihn werden die Lohnpfändung und alle hängigen Betreibungen aufgehoben. Die Schulden bleiben jedoch in Form von Verlustscheinen bestehen, und man kann jederzeit wieder betrieben werden. Ein Privatkonkurs ist deshalb nur dann wirklich ratsam, wenn der Schuldner über ein genügend hohes, regelmässiges Einkommen verfügt und mittelfristig seine Verlustscheine zurückkaufen kann.

Wer finanziell in der Klemme steckt, sollte so früh wie möglich eine seriöse Schuldenberatung aufsuchen (Adressen siehe unten: «Weitere Infos»). Vielleicht lassen sich mit einzelnen Gläubigern Abzahlungsvereinbarungen treffen und so Betreibungen und vor allem eine Lohnpfändung verhindern. Aber Achtung: Wer sich einem kommerziellen Schuldensanierer («Wir übernehmen Ihre Schulden!») anvertraut, steht am Ende vor einem noch grösseren Schuldenberg.

So wird das Existenzminimum berechnet

Der Grundbedarf (oder auch Notbedarf) soll die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege und den Wohnungsunterhalt sicherstellen. Er beträgt für eine allein stehende Person 1100 Franken, für Ehe- oder Konkubinatspaare 1550 Franken im Monat.

Zum Notbedarf hinzugerechnet werden die anerkannten Auslagen des Schuldners in ihrer effektiven Höhe für Miete inklusive Nebenkosten, Heizung, Versicherungen, Krankenkasse, Berufsauslagen, auswärtige Verpflegung, Fahrkosten zum Arbeitsplatz, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulkosten der Kinder und Auslagen für Arzt, Zahnarzt und Medikamente. Aber Achtung: Diese Auslagen werden nur dann in die Berechnung miteinbezogen, wenn der Schuldner mit Quittungen belegen kann, dass er sie auch wirklich bezahlt hat. Der Grundbedarf und die anerkannten Auslagen ergeben zusammen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist die pfändbare Quote. Sie wird an die Gläubiger überwiesen.

Beispiel: Berufstätiger Mann, alleinstehend


CHF
Grundbedarf (Notbedarf)
1100

Anerkannte Auslagen
Miete + 1500
Heizung + 161
Auswärtige Verpflegung + 200
Abonnement Verkehrsmittel + 70
Krankenkasse + 140
Total (betreibungsrechtliches Existenzminimum)
3171

Nettoeinkommen pro Monat
gemäss Lohnausweis
3800
minus Existenzminimum - 3171
Total (pfändbare monatliche Quote)
629

Weitere Infos

Auf der Homepage des Vereins Schuldensanierung Bern erfahren Sie alles über Betreibung, Lohnpfändung und Privatkonkurs, einfach und verständlich erklärt. Zudem finden Sie dort Adressen von seriösen Schuldenberatungsstellen. www.schuldenhotline.ch