Muss ich meine Tasche öffnen?
Wer beim Einkaufen überprüft wird, fühlt sich nicht selten wie ein Verbrecher behandelt. Wann gehen private Kontrolleure zu weit?
aktualisiert am 30. März 2021 - 12:48 Uhr
…mich beobachten und mich heimlich verfolgen?
Ja, das ist sogar seine Aufgabe. Das Geschäft hat ihn beauftragt, die Kunden genauer unter die Lupe zu nehmen und allfällige Diebstähle aufzudecken.
…mich dazu anhalten, ihm den Inhalt meiner Taschen zu zeigen?
Sie zu bitten, liegt grundsätzlich immer drin. Idealerweise spricht er Kunden freundlich und diskret an und bittet sie in einen separaten Raum, um nicht viel Aufsehen zu erregen.
…gegen meinen Willen meine Einkäufe und die Handtasche kontrollieren?
Nein. Ein Ladendetektiv hat niemals die Befugnis, private Sachen zu durchsuchen.
…gegen meinen Willen mich und meine Kleidung untersuchen?
Nein. Das darf er bloss, wenn Sie einwilligen. Sonst steht ihm keine Leibesvisitation zu.
…die Polizei
rufen?
Ja. Wenn er Kunden verdächtigt und sie nicht kooperieren, kann er polizeiliche Hilfe holen.
…verlangen, dass ich im Laden warte, bis die Polizistin eintrifft?
Ja. Der Detektiv muss Kunden nicht gehen lassen, wenn er die Polizei angefordert hat.
…mich mit Gewalt festhalten, bis die Polizei kommt?
Ja. Berechtigt ist dies aber nur in Geschäften, deren Warenwert um die 300 und mehr Franken beträgt. Ebenso muss der Kunde auf frischer Tat ertappt werden. Im Extremfall kann auch Fesseln gerechtfertigt sein, zum Beispiel wenn der Verdächtige mit Händen und Füssen um sich schlägt.
Um für Recht und Ordnung zu sorgen, kann die Polizei diverse Aktionen im Rahmen der Verhältnismässigkeit durchführen. Doch auch Sie haben Rechte! Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, ob die Polizei beispielsweise zu Leibesvisitationen und Hausdurchsuchungen berechtigt ist und was Sie bei einer Verkehrskontrolle erdulden müssen.
…meine Personalien angeben und meine Ausweispapiere zeigen?
Ja, das müssen Sie. Die Polizei hat weiter gehende Befugnisse als ein Ladendetektiv.
…eine Befragung über mich ergehen lassen?
Ja. Sie müssen sich dabei aber nicht selbst belasten und dürfen erklären: «Ich sage nichts!»
Sie dürfen grundsätzlich sogar lügen.
…meine Taschen öffnen?
Ja. Das gilt für sämtliche Behältnisse.
…mit auf den Posten gehen?
Ja, wenn die Polizei es für nötig befindet
, Sie dort zu befragen und zu durchsuchen.
…mich festnehmen lassen?
Ja, wenn Sie konkret verdächtigt werden oder aber auf frischer Tat ertappt wurden.
Wer absichtlich etwas an der Kasse vorbeischmuggelt oder beim Self-Checkout nicht einscannt, macht sich strafbar. Diebstahl ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird .
Mit einer Busse kommen Täter nur davon, falls der Wert des Diebesguts unter 300 Franken liegt. Solche Kleindiebstähle werden nur verfolgt, wenn das geschädigte Geschäft einen Strafantrag stellt. Ob es das tut, dürfte vom Verhalten der ertappten Person abhängen, vom Warenwert und davon, ob jemand zum ersten Mal erwischt wurde oder im betreffenden Laden als Wiederholungstäter auffällt.
Neben einer Bestrafung verlangen einige Läden auch eine Entschädigung für ihren Aufwand – sie machen damit einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz geltend. Im Streitfall müssten die Verantwortlichen jedoch vor Gericht beweisen, dass dem Geschäft ein Schaden in der genannten Höhe entstanden ist.
Geschäfte können ausserdem ein Hausverbot erteilen; dann darf man nicht mehr dort einkaufen. Das Geschäft gilt als Hausherr und kann grundsätzlich frei entscheiden, wem es Einlass gewähren und Waren verkaufen will und wem nicht. Das Hausverbot kann auch befristet sein, oder es kann sich lediglich auf eine bestimmte Filiale beziehen. Nicht zulässig wäre ein Verbot aus Willkür oder Rassismus.
Als Fazit ein Ratschlag: Wer nichts zu verbergen hat, lässt sich von einem Ladendetektiv am besten schnell und ohne Aufheben kontrollieren. So ist der Verdacht schnell aus der Welt geschafft.
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