Akzessionsprinzip
Veröffentlicht am 3. August 2017 - 14:39 Uhr
Der Begriff wird vom lateinischen accedere – übersetzt «hinzutreten» – abgeleitet. In der Rechtssprache ist von Akzessorietät die Rede, wenn ein Recht vom Bestehen eines anderen Rechts abhängig ist.
Im Strafrecht gilt beispielsweise der Grundsatz, wonach sich ein Tatteilnehmer, zum Beispiel ein Gehilfe oder ein Anstifter, nur dann strafbar macht, wenn auch die Haupttat unter Strafe gestellt wird. Sowohl die Gehilfenschaft als auch die Anstiftung ist dementsprechend «akzessorisch»: Sie setzt die Tat des Haupttäters voraus, an welcher der Gehilfe oder Anstifter in untergeordneter Weise mitwirkt.
Einer der wohl bedeutendsten Anwendungsfälle der Akzessorietät findet sich im Sachenrecht. Das sachenrechtliche Akzessionsprinzip hat etwa zur Folge, dass derjenige, auf dessen Boden gebaut wird, Eigentümer der Baute wird. Oder anders gesagt: Wer mit eigenem Material auf fremdem Boden baut, wird nicht Eigentümer der fertiggestellten Baute. Er «verliert» sein Eigentum an den Grundeigentümer. In einem sachenrechtlichen Kontext besagt das Akzessionsprinzip also, dass Bestandteile einer Sache oder eines Grundstücks deren rechtliches Schicksal teilen. Das Eigentum an Grund und Boden umfasst demnach auch aIle Bauten, Pflanzen und Quellen. Das Akzessionsprinzip wird manchmal auch durchbrochen – so beispielsweise bei der gesetzlich vorgesehenen Baurechtsdienstbarkeit.
Erstellt der Nachbar eine Baute, die zu nahe an der Grenze steht oder diese gar überragt, muss er sich auf eine Dienstbarkeit stützen können. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie eine solche zustande kommt, was ein Quellen- bzw. Durchleitungsrecht bedeutet und was sie tun können, um Streit um ein Wegrecht zu verhindern.