Rechtslexikon

Arbeitsrecht


Veröffentlicht am 3. August 2017 - 15:08 Uhr

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Das Arbeitsrecht definiert die Regeln für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Angestellte aus der Privatwirtschaft finden sich diese Regeln zum Beispiel im Arbeitsgesetz oder im Obligationenrecht, aber auch in individuellen Arbeitsverträgen (sogenannten Einzelarbeitsverträgen), Gesamtarbeitsverträgen und betriebsinternen Reglementen.

Der Einzelarbeitsvertrag wird teils mündlich, teils schriftlich abgeschlossen. Für die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags bedarf es nicht unbedingt der Schriftlichkeit. Der Vertrag hält normalerweise fest, für welche Tätigkeiten und zu welchem Lohn der Arbeitnehmer eingestellt wird, wie viele Wochen Ferien pro Jahr ihm zustehen und wo sein Arbeitsort sein wird. Arbeitsverträge können befristet (für eine von vornherein definierte feste Zeit) oder unbefristet abgeschlossen werden. Letzteres ist der Normalfall. Unbefristete Arbeitsverträge können durch eine Kündigung aufgelöst werden. Dabei ist die vertraglich oder gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten. Befristete Verträge enden ohne Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Neben dem Arbeitsvertrag gibt es andere Verträge auf Arbeitsleistung, zum Beispiel den Auftrag oder den Werkvertrag. Typisch für den Arbeitsvertrag ist das Unterordnungsverhältnis. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisungen des Arbeitgebers zu verrichten. Er trägt kein Unternehmerrisiko und bekommt seinen Lohn fürs Tätigwerden und nicht für einen bestimmten Arbeitserfolg.