Rechtslexikon

Autobahnvignette


Veröffentlicht am 4. März 2020 - 16:11 Uhr

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Seit 1985 muss für das Benützen der Schweizer Autobahnen und Autostrassen eine Abgabe bezahlt werden. Sie wird in Form der Autobahnvignette erhoben, deren Verkaufspreis 40 Franken beträgt. Die Vignette ist jeweils gültig für die Zeit vom 1. Dezember vor bis zum 31. Januar nach dem aufgedruckten Jahr. Vignettenpflichtig sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis je 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, also insbesondere Personenwagen, Motorräder, Lieferwagen und Anhänger. Motorfahrzeuge und Anhänger mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht benötigen eine Vignette, wenn sie nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.

Nur die korrekt am Fahrzeug aufgeklebte Vignette gilt als Zahlungsnachweis. Die Verkehrspolizei und die Zollbehörden kontrollieren, ob Lenkerinnen und Lenker diese Vignettenpflicht auf Autobahnen einhalten. Wer ohne Vignette auf der Autobahn angehalten oder beobachtet wird, muss mit einer Busse von 200 Franken rechnen. Dasselbe gilt bei missbräuchlicher Verwendung der Vignette, also wenn diese nicht korrekt oder am falschen Ort angeklebt wurde. Das Fälschen von Vignetten oder das Verwenden gefälschter Vignetten führt zu einer Anzeige bei der Bundesanwaltschaft. Ebenfalls gebüsst wird, wer die Vignette mehrfach – also an mehreren Fahrzeugen – verwendet.