Clausula rebus sic stantibus
Veröffentlicht am 3. August 2017 - 16:35 Uhr
Was gilt, wenn ein Vertrag plötzlich ruinöse Folgen für eine Vertragspartei hat, weil der Wert ihrer Leistung extrem stieg oder der Wert der Gegenleistung auf null fiel? Solche Szenarien gab es in der Schweiz etwa nach Ausbruch des Ersten Weltkriegs im Jahre 1914. Der Grundsatz aus dem römischen Recht namens «clausula rebus sic stantibus» hat einen Ausweg parat: Es besagt, dass die Vertragsparteien stets stillschweigend abmachen, dass der Vertrag nicht gelten soll, wenn sich die Umstände wesentlich ändern. Nach Schweizer Rechtsprechung darf der Richter den Vertrag anpassen, wenn eine nachträgliche Veränderung, die weder voraussehbar noch vermeidbar war, zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt hat. Er kann die eine Leistung erhöhen oder die andere Leistung herabsetzen.
Sind sich Geschiedene darüber einig, dass sich ihre Situation seit dem Scheidungszeitpunkt erheblich geändert hat, können sie die vertraglich vereinbarten Alimente ohne den Beizug eines Richters ändern. Beobachter-Mitglieder sehen anhand von Beispielen in der Mustervorlage «Vereinbarung zur Abänderung der Scheidungsalimente», wie man dies konkret umsetzt, und erfahren unter «Scheidungsalimente abändern» im Detail, welche Voraussetzungen aus Sicht der Gerichte erfüllt sein müssen, damit eine Person einseitig eine Vertragsanpassung bewirken kann.