Rechtslexikon

Delikt


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 08:29 Uhr

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Das Schweizerische Strafgesetzbuch definiert den Begriff «Delikt» selber nicht, spricht aber jeweils von «Tötungsdelikten», «Vermögensdelikten» oder «Sonderdelikten». Es ist aber klar, dass mit diesem Begriff strafbare Handlungen jeglicher Art gemeint sind.

Auch spricht das Strafgesetzbuch von «Antrags- und Offizialdelikten». Hier ist es wichtig, die Unterscheidung dieser Deliktsarten zu kennen.

Antragsdelikte sind Straftaten, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden. Es handelt sich dabei um Straftaten, die weniger schwer wiegen, wie zum Beispiel Beschimpfung, Hausfriedensbruch oder Tätlichkeit. Die Antragsfrist erlischt nach drei Monaten.

Bei den Offizialdelikten handelt es sich um Straftaten, die von Amtes wegen verfolgt werden. Das heisst, dass die Strafverfolgungsbehörde solche Delikte verfolgen muss, wenn sie davon Kenntnis erhält. Es ist irrelevant, ob die geschädigte Person dies wünscht oder nicht. Zu den Offizialdelikten zählen schwerere Straftaten wie Betrug, Urkundenfälschung, schwere Körperverletzung oder Tötungsdelikte.

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