Rechtslexikon

Erbschaft


Veröffentlicht am 5. März 2020 - 15:38 Uhr

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Als Erbschaft bezeichnet man das gesamte Vermögen und alle Verpflichtungen einer verstorbenen Person (Erblasser), welche im Erbgang auf die Erben übergehen. Zur Erbschaft gehören sowohl die Aktiven wie auch die Passiven des Erblassers. So gehen Forderungen, das gesamte Eigentum (alles, was dem Erblasser gehörte, also Guthaben, Wertschriften, Liegenschaften, Gegenstände et cetera), der Besitz (alles, worüber der Erblasser die tatsächliche Herrschaft hatte, zum Beispiel auch geliehene oder gemietete Gegenstände) und die beschränkten dinglichen Rechte, aber auch alle Schulden und Verpflichtungen ohne weiteres auf die Erben über. Die gesetzlichen und eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft im Augenblick des Todes automatisch als Ganzes (Universalsukzession), und zwar unabhängig davon, ob sie über den Todesfall und ihre Erbenstellung Bescheid wissen oder die Erbschaft überhaupt wollen. Nicht vererbbar sind nur höchstpersönliche Rechte und solche, die so eng an die Person des Erblassers geknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können. Die Erben haben drei Monate Zeit, zu entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen wollen. 

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Mehr zu Abwicklung der Erbschaftsgeschäfte

Um Erbschaftsgeschäfte abzuwickeln, kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker bestimmen oder die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie im einzelnen Fall vorgehen, einen Erbschein bestellen oder das Erbe ausschlagen.