Rechtslexikon

Erbverzicht


Veröffentlicht am 19. März 2020 - 21:08 Uhr

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Ein Erbverzicht findet vor dem Tod des Erblassers statt. In einem von einem Notar öffentlich beurkundeten Erbverzichtsvertrag kann ein pflichtteilgeschützter Erbe endgültig oder vorübergehend auf seinen Erbteil verzichten.
Bei einem endgültigen Verzicht erhält der Erbe als Gegenleistung meist eine einmalige Ausgleichszahlung (Erbauskauf). Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Erblasser, seinen Nachlass besser zu planen, und gibt gleichzeitig dem Erben die Gelegenheit, lange vor dem Tod des Erblassers zu finanziellen Mitteln zu kommen.
Oft verzichten die Kinder in einem Erbverzichtsvertrag auf ihren Erbteil beim Tod des ersten Elternteils und erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. So können die Eltern verhindern, dass der überlebende Elternteil die Kinder auszahlen muss und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät und zum Beispiel das Haus verkaufen muss. Die Kinder erben dann beim Tod des zweiten Elternteils alles, was noch vorhanden ist.
Laien verwenden den Begriff «Erbverzicht» auch für die Ausschlagung oder die Abtretung des eigenen Erbteils an einen Miterben (zum Beispiel Verzicht zugunsten eines Elternteils).

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