Rechtslexikon

Garantie – Gewährleistung


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 14:01 Uhr

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Die Garantie ist die Pflicht des Anbieters (zum Beispiel Verkäufer, Werkunternehmer), die vertraglichen Ansprüche der Kundin zu erfüllen. Der Anbieter garantiert, dass die Kaufsache den zugesicherten Eigenschaften entspricht oder dass das Werk mängelfrei ist. Beispiele: Die Küchenmaschine muss mixen können, beim Tisch nach Mass müssen sich die Schubladen reibungslos öffnen lassen. Trifft das nicht zu, muss der Anbieter die Mängel beseitigen, und zwar auf seine Kosten. In der Schweiz spricht man im Konsumentenalltag in der Regel von Garantie, das Gesetz spricht von der Gewährleistung. Der Begriff «Erfüllungsgarantie» stammt eher aus Deutschland.

Das Obligationenrecht regelt einerseits die Garantiefrist, also wie lange ein Kunde allfällige Mängel rügen kann. Es regelt auch die Ansprüche des Kunden, wenn eine Kaufsache oder ein Werk mangelhaft ist.

Allerdings können diese Ansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch abweichend vom Gesetz formuliert sein. Zum Beispiel kann ein Anbieter seine Garantieverpflichtung ausschliessen. Bei neuen Kaufsachen und im Werkvertrag passiert das in der Praxis allerdings kaum, bei Occasionswaren hingegen ist der Ausschluss der Garantie die Regel (zum Beispiel bei Occasionsautos). Hat ein Kunde die AGB akzeptiert, haben diese Vorrang vor dem Gesetz.

Rechtsratgeber
Mehr zu Mängelrüge

Stellen Sie fest, dass ein gekaufter Gegenstand mangelhaft ist, müssen Sie als Konsument prüfen, welche Rechte Sie haben. Mehr dazu sowie zu Garantiefristen lesen Sie als Beobachter-Mitglied im Merkblatt «Garantie (Gewährleistung)». Mit dem Musterbrief «Mängelrüge» können Sie überdies ganz bequem Ihre Forderung um Ersatz an den Verkäufer stellen.