Rechtslexikon

Gefängnisausbruch


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 14:04 Uhr

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Der Gefängnisausbruch ist kein eigentlicher Rechtsbegriff. Er ist juristisch auch erstaunlich irrelevant – unter Strafe steht der Gefängnisausbruch nämlich nicht. Wer es in der Schweiz schafft, ganz ohne Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Körperverletzung oder dergleichen aus einer Strafanstalt zu entweichen, tut nichts Illegales. So makellos dürfte es den 21,6 Ausbrechern pro Jahr (Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2014) allerdings kaum je gelingen. Auch die zusätzlichen sechs Häftlinge, die jährlich während eines Gefangenentransports entweichen, werden dies kaum ganz ohne Gewalt bewerkstelligen – zumindest die Autotür wird wohl meistens in Mitleidenschaft gezogen. Und wem das doch gelingt, der muss – wenn er wieder gefasst ist – immerhin mit disziplinarischen Sanktionen im Strafvollzug rechnen. Zudem ist die Aussicht auf eine vorzeitige bedingte Entlassung wohl auch in weite Ferne gerückt.

Eine strafbare Handlung liegt demgegenüber vor, wenn der Ausbrecher oder Entweicher nicht alleine handelt: Wer sich an einer Meuterei im Gefängnis beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen bestraft; übt er zudem Gewalt aus, gar bis zu fünf Jahren und nicht unter 90 Tagessätzen. Und auch ein Helfer, der einen Gefangenen entweichen lässt, zu seiner Befreiung beiträgt oder ihm auf der Flucht hilft, kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erhalten.

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