Rechtslexikon

Handlungsfähigkeit


Veröffentlicht am 18. Oktober 2017 - 12:02 Uhr

Teilen

Drucken

Merken

Artikel teilen

Handlungsfähigkeit bedeutet, dass man selbständig Rechte ausüben und Pflichten übernehmen kann. Eine Person ist handlungsfähig, wenn sie urteilsfähig und volljährig ist. Urteilsfähig ist man, wenn man seine Handlungen vernunftgemäss beurteilen kann. Volljährig ist man mit 18. Man kann dann selbständig Rechtshandlungen ausführen.

Die Handlungsfähigkeit kann auch beschränkt sein. So können Ehepaare nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners die Familienwohnung kündigen oder das Pensionskapital beziehen. Die Handlungsfähigkeit kann auch durch Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts eingeschränkt werden. Urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen (zum Beispiel Minderjährige) können mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gewisse Rechtsgeschäfte tätigen. Ohne diese Zustimmung können sie Vorteile erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen. Im Rahmen des Taschengeldes beziehungsweise des Lehrlingslohnes sind die minderjährigen Jugendlichen beschränkt handlungsfähig und dürfen alleine Verträge abschliessen.

Mustervorlage «Gegen Internetabzocke von Minderjährigen»

Hat Ihre Tochter oder Ihr Sohn etwas aus dem Internet bestellt, das sie oder er sich vom eigenen Taschengeld kaum leisten kann, so sind Kaufverträge mit Minderjährigen ungültig. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie als Elternteil mit dem Musterbrief «Gegen Internetabzocke» intervenieren können, wenn das Angebot zudem als gratis angepriesen wurde.