Rückgaberecht
Veröffentlicht am 7. August 2017 - 09:08 Uhr
Das Gesetz kennt kein Rückgaberecht. Vielmehr gilt der Grundsatz: Verträge sind zu halten (lateinisch: pacta sunt servanda). Das bedeutet, dass man Waren, die man gekauft hat oder die man nach Mass anfertigen liess, nicht zurückgeben kann – bloss weil man es sich zum Beispiel anders überlegt hat. Während das Gesetz an das Zustandekommen eines Vertrags nur wenige Voraussetzungen knüpft, ist ein Rücktritt und damit ein Rückgaberecht in vielen Fällen nicht möglich – oder nicht so einfach.
Das Gesetz kennt immerhin ein paar Ausnahmen: Ein Rückgaberecht hat man, wenn der Verkäufer oder Werkunternehmer absichtlich getäuscht hat. Oder wenn die Kaufsache respektive das Werk mangelhaft ist. Oder wenn sich die Kundin in einem wesentlichen Irrtum befindet. Zurückgeben kann man gekaufte Waren schliesslich auch, wenn es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt.
In der Praxis gibt es allerdings mittlerweile zahlreiche Anbieter, die aus Kundenfreundlichkeit bereit sind, gekaufte Waren zurückzunehmen. Manchmal werben sie sogar mit der ausdrücklichen Zusicherung: «Bei uns können Sie gekaufte Waren innert 8 Tagen zurückgeben oder umtauschen.» Das ist aber ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers.
Der Irrtum, es gebe ein Recht auf Umtausch, ist weit verbreitet. Doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Rücktritt oder Umtausch beim Kauf», welche das sind und wie sie mit dem Verkaufspersonal vereinbaren können, einen gekauften Gegenstand später zurückzugeben.