Rechtslexikon

Staatsangehörigkeit


Veröffentlicht am 24. März 2020 - 15:38 Uhr

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Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem bestimmten Land, mit allen seinen Rechten und Pflichten. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Voraussetzungen für eine Staatsangehörigkeit kann ein Mensch eine, mehrere oder auch keine Staatsangehörigkeit (sogenannte Sans-Papiers) besitzen.

 

Der Erwerb der Schweizerischen Staatsangehörigkeit erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder durch die Einbürgerung. Von Gesetzes wegen – also automatisch – erhalten diejenigen  Personen die schweizerische Staatsbürgerschaft, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das tragende Prinzip ist dabei das «ius sanguinis», also das «Recht des Blutes». Es besagt, dass die Abstammung und nicht der Geburtsort für die Staatsangehörigkeit massgebend ist. In anderen Ländern ist hingegen das «ius soli» – das «Recht des Bodens» – entscheidend, wonach der Geburtsort die Staatsangehörigkeit bestimmt.

 

Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung wird zwischen der ordentlichen, der erleichterten und der Wiedereinbürgerung unterschieden. In der Schweiz ist seit 1992 die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit uneingeschränkt möglich. Der Eingebürgerte muss also seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, wenn er das Schweizer Bürgerrecht beantragen möchte.
 

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