Steuerhinterziehung
Veröffentlicht am 5. März 2020 - 10:51 Uhr
Wer vorsätzlich oder fahrlässig so handelt, dass er nicht oder nicht vollständig besteuert wird, begeht eine Steuerhinterziehung.
Man spricht von Steuerhinterziehung, wenn man in der Steuererklärung Einkünfte oder Vermögenswerte nicht deklariert oder wenn man falsche oder unvollständige Angaben macht, welche eine zu tiefe Besteuerung zur Folge haben. Ist die Steuerveranlagung rechtskräftig, handelt es sich um eine vollendete Steuerhinterziehung. Das Gleiche gilt, wenn man steuerpflichtig ist, jedoch keine Steuererklärung erhalten hat und man nicht dafür sorgt, dass man die nötigen Formulare erhält. Wenn das Steueramt bereits im Veranlagungsverfahren bemerkt, dass die Steuerdeklaration unvollständig oder falsch ist, dann ist es eine versuchte Steuerhinterziehung. Hier muss aber Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen, Fahrlässigkeit genügt nicht.
Beides sind Steuerübertretungen, welche mit Busse bestraft werden. Bei der vollendeten Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel gleich viel wie die hinterzogene Steuer. Sie kann bei schwerem Verschulden das Dreifache betragen und bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel reduziert werden. Bei der versuchten Steuerhinterziehung beträgt die Busse zwei Drittel des Betrags, der bei der vollendeten Steuerhinterziehung verhängt worden wäre.
Bei der erstmaligen Selbstanzeige geht man straffrei aus.
Bei Steuerdelikten versteht der Staat keinen Spass. Lassen Sie sich als Mitglied des Beobachters den Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug erklären und erfahren Sie, wann eine Selbstanzeige straflos bleibt und welche Auskunftspflicht Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden haben.