Überbau
Veröffentlicht am 29. August 2017 - 11:26 Uhr
Grundsätzlich dürfen Eigentümer nur innerhalb ihrer Grenze bauen und müssen dabei Abstandsvorschriften zum Nachbarsgrundstück einhalten. Anderes gilt, wenn sich der bauende Eigentümer auf ein sogenanntes Überbaurecht stützen kann.
Als Überbau bezeichnet man eine Baute, die über die nachbarliche Grenze hinausragt. Dabei kann der überragende Teil sowohl überirdisch – wie beispielsweise bei einem Terrassenhaus – als auch unter der Erde sein. Dies kommt beispielsweise bei Unterniveaugaragen häufig vor.
Ein Überbaurecht entsteht normalerweise auf freiwilliger Basis durch Einräumung einer Dienstbarkeit. Nur unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Eigentümer einen Überbau gegen den Willen hinnehmen. Nämlich dann, wenn sich der Nachbar auf ein gesetzliches Überbaurecht, also auf eine sogenannte Legalservitut, berufen kann. Wer über die Grenze baut, ohne sich auf ein vertragliches oder gesetzliches Überbaurecht stützen zu können, muss die Baute in aller Regel wieder abbrechen oder zurückbauen.
Erstellt der Nachbar eine Baute, die zu nahe an der Grenze steht oder diese gar überragt, muss er sich auf eine Dienstbarkeit stützen können. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie eine solche zustande kommt, was ein Quellen- bzw. Durchleitungsrecht bedeutet und was sie tun können, um Streit um ein Wegrecht zu verhindern.