Üble Nachrede
Veröffentlicht am 29. August 2017 - 11:31 Uhr
Wer schlecht über einen andern redet, kann sich strafbar machen. Eine negative Aussage allein genügt dafür aber noch nicht. Es braucht einen Angriff auf die Ehre – also auf den Ruf, als charakterlich anständiger Mensch zu gelten.
Strafbar macht sich insbesondere, wer über jemanden ehrverletzende Tatsachen verbreitet. Zum Beispiel: «Max hinterzieht Steuern.» Reine Werturteile – etwa «Max ist ein Sauhund» – fallen nicht unter die üble Nachrede, sondern sind Beschimpfungen.
Wer beweisen kann, dass die Tatsachenbehauptung wahr ist oder er davon ausgehen durfte, dass die Tatsache wahr ist, bleibt straflos.
Worin unterscheidet sich ein Offizial- von einem Antragsdelikt? Was gilt wirklich als ehrverletzend? Gibt es eine Ordnungsbusse fürs Kiffen? Machen Sie sich als Beobachter-Mitglied ein Bild davon, welche Straftat rechtlich wie definiert ist.