Verzugszinsen
Veröffentlicht am 29. August 2017 - 13:45 Uhr
Verzugszins ist die Entschädigung, die der Schuldner dem Gläubiger für die Kosten zahlen muss, die durch seine verspätete Zahlung entstanden sind. Wenn nichts anders abgemacht ist, betragen die Verzugszinsen 5 Prozent pro Jahr – so steht es im Obligationenrecht. Vertraglich können höhere Verzugszinsen abgemacht werden. Sie sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem sich der Schuldner in Verzug befindet.
In Verzug ist der Schuldner erst, wenn die Forderung fällig ist – das heisst, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu fordern, und ihn der Gläubiger gemahnt hat. Eine Mahnung ist in bestimmten Fällen nicht nötig; zum Beispiel wenn ein Verfalltag vereinbart wurde, also wenn der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin zahlen muss. Auch wenn ein Vertrag gekündigt wurde, braucht es keine Mahnung mehr. Das Gleiche gilt, wenn sich der Schuldner ausdrücklich weigert, zu leisten, oder die Zustellung einer Mahnung absichtlich verhindert.
Wenn sich der Fälligkeitstermin aus dem Gesetz ergibt, so liegt kein Verfalltag vor, und der Gläubiger muss zuerst mahnen, bevor er Verzugszinsen fordern kann. Beispiel: Mieter und Vermieter haben nichts zum Zeitpunkt der Mietzinszahlung abgemacht, darum wird die Miete gemäss Gesetz Ende Monat fällig. In Verzug gerät der Mieter aber erst mit der Mahnung des Vermieters.
Die Vorstellung, dass bei einer ausstehenden Zahlung erst dreimal gemahnt werden muss, bevor man eine Betreibung einleiten kann, ist falsch. Auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt, empfiehlt es sich, den Kontakt mit der Kundschaft zu suchen und sie anzuschreiben. Geschäftskunden des Beobachters mit einem Beratungspaket für KMU sehen anhand dreier Mustervorlagen «Mahnungsschreiben an Kunden», wie sie die Briefe verfassen können.