Rechtslexikon

Vorkaufsrecht


Veröffentlicht am 29. August 2017 - 13:54 Uhr

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Wer ein Vorkaufsrecht hat, ist berechtigt, ein Grundstück zu erwerben, wenn ein sogenannter Vorkaufsfall vorliegt. In erster Linie tritt ein Vorkaufsfall ein, wenn das Grundstück verkauft wird. Aber auch andere Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen, lösen einen Vorkaufsfall aus – etwa wenn einer anderen Person ein Baurecht gewährt wird, bloss um das Vorkaufsrecht zu umgehen. Nicht auf sein Vorkaufsrecht berufen kann sich der Berechtigte hingegen etwa, wenn das Grundstück im Rahmen einer Erbteilung einem Erben zugewiesen oder zwangsversteigert wird.

Es wird zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten unterschieden.

Damit ein vertragliches Vorkaufsrecht gilt, braucht es einen Vorkaufsvertrag. Dieser muss grundsätzlich öffentlich beurkundet werden. Ein Vertrag in schriftlicher Form genügt nur, wenn der Kaufpreis nicht schon im Voraus bestimmt ist – also wenn es sich um ein sogenanntes unlimitiertes Vorkaufsrecht handelt. Von einem limitierten Vorkaufsrecht spricht man, wenn der Kaufpreis und möglicherweise andere Punkte im Vorkaufsvertrag bereits festgelegt sind.

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte bedürfen hingegen keines Vertrags. Sie bestehen von Gesetzes wegen, wie dies beispielsweise beim Miteigentum oder beim Baurecht vorgesehen ist.

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