Zuhälterei
Veröffentlicht am 5. März 2020 - 09:21 Uhr
Das Wort «Zuhälter» kommt ursprünglich vom Wort «zuhalten». Unter «zuhalten» (zu jemand anderem halten) verstand man ein aussereheliches Verhältnis. Im heutigen Sprachgebrauch meint man mit Zuhälterei die Ausbeutung einer Person, die Prostitution betreibt und die gewerbsmässige Förderung der Prostitution. Die Zuhälterei ist in vielen Ländern strafbar, so im deutschen und österreichischen Strafgesetzbuch. In der Schweiz wird die Zuhälterei unter dem Tatbestand der Förderung der Prostitution strafrechtlich verfolgt. Den Tatbestand «Förderung der Prostitution» erfüllt, wer eine minderjährige Person oder eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Weiter wird unter Strafe gestellt, wer die Handlungsfreiheit einer Person beeinträchtigt, die (bereits) Prostitution betreibt, und zwar dadurch, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht – also Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Strafbar macht sich aber auch, wer eine Person in der Prostitution festhält. Mit dem Verbot der Förderung der Prostitution werden die Einzelnen davor geschützt, zur Prostitution gebracht, bei ihr ausgebeutet oder an der Rückkehr zu einem selbstbestimmten oder anders gestalteten Leben gehindert zu werden.
Worin unterscheidet sich ein Offizial- von einem Antragsdelikt? Was gilt wirklich als ehrverletzend? Gibt es eine Ordnungsbusse fürs Kiffen? Machen Sie sich als Beobachter-Mitglied ein Bild davon, welche Straftat rechtlich wie definiert ist.