Viel Unwissen und Fallstricke
«Die Schweizer – eine Nation von rundum Versicherten», so lautet das Klischee. Bei der Deckung von krankheitsbedingtem Lohnausfall ist es damit aber nicht weit her. Und selbst wer gut versichert ist, muss aufpassen. Sonst geht der Versicherungsschutz beim Stellenwechsel verloren.
aktualisiert am 18. November 2021 - 16:45 Uhr durch Gitta Limacher
«Zwei Monate nach einem Stellenwechsel bin ich krank geworden. Der neue Arbeitgeber will mir für die Dauer der Krankheit keinen Lohn zahlen», klagt eine Beobachter-Leserin an der Hotline des Beratungszentrums. «Wovon soll ich denn leben?» Ein typischer Fall. Oft lautet die Antwort leider: Dauert die Krankheit länger und sind die Reserven aufgebraucht, bleibt nur der Gang zum Sozialamt.
Denn nach den Regeln des Obligationenrechts (OR) schuldet der Arbeitgeber erkrankten Arbeitnehmenden in den ersten drei Anstellungsmonaten keinen Lohn (ausser der Vertrag wäre befristet und für länger als drei Monate geschlossen). Für den Rest des Dienstjahrs besteht der Anspruch auf drei Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit . In den folgenden Jahren gilt er «für eine angemessene längere Zeit», je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.