Hanneke Spinatsch
, aktualisiert am 7. April 2021 - 16:54 Uhr
Beim Stockwerkeigentum kann der Balkon nicht als Ganzes zu Sonderrecht ausgeschieden werden, dafür jedoch sein Innenbereich, sofern er räumlich von dem des Nachbarn getrennt ist.
Bild: Thinkstock Kollektion
Beim Stockwerkeigentum gehört das Eigene immer auch ein wenig den andern. Das Grundstück steht im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer. Zugleich haben sie auch ein Sonderrecht an gewissen Gebäudeteilen – in der Regel an ihrer Wohnung.
Wie so oft steckt der Teufel im Detail: Viele Anrufer beim Beobachter-Beratungszentrum wollen genau wissen, welche Dinge ihr Sonderrecht umfasst. Die Frage taucht spätestens dann auf, wenn etwas defekt ist und ersetzt oder repariert werden muss: Wer zahlt – und wie viel?
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