Wer kurz vor dem Rentenalter arbeitslos wird, findet häufig keine Stelle mehr. Kritisch wird es erst recht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder endet. Dann sind die Betroffenen gezwungen, das Vermögen aufzubrauchen, die AHV-Rente vorzubeziehen oder die Altersguthaben aus der zweiten und dritten Säule anzutasten.

Am Schluss steht häufig die Sozialhilfe. So ist die Zahl der 56- bis 64-Jährigen, die Sozialhilfe beziehen, von 2012 bis 2020 stark gestiegen – um 44 Prozent. Die Überbrückungsleistungen, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind, sollen diesem Trend entgegenwirken und einen gesicherten Übergang in die Pensionierung ermöglichen.

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Wer hat Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Ausgesteuerte Personen können frühestens ab dem Monat eine Überbrückungsrente beantragen, an dem sie 60 Jahre alt geworden sind. Dazu müssen alle weiteren Bedingungen erfüllt sein: