Veröffentlicht am 17. Dezember 2009 - 15:52 Uhr,
aktualisiert am 11. Februar 2025 - 12:41 Uhr durch Irene Rohrbach
Liselotte Keller (Name geändert) ist nach ihrer Scheidung seit einigen Jahren wieder arbeitstätig und geniesst die berufliche Anerkennung. Doch dann der Schock: Das Unternehmen, in dem sie arbeitet, schreibt rote Zahlen und schliesst verschiedene Abteilungen, darunter auch jene von Liselotte Keller.
Sie habe aber Glück, sagt ihr Chef, da sie mit 59 schon in einem Alter sei, in dem sie sich gemäss dem Reglement der Pensionskasse frühpensionieren lassen könne, wenn sie wolle. Sie könne sich aber auch die Austrittsleistung der Pensionskasse (also jene Summe, die man mitnimmt, wenn man die Stelle wechselt) auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen, wenn sie sich arbeitslos meldet.
Falls Liselotte Keller weder eine Frühpensionierung noch den Bezug des Altersguthabens möchte, hat sie noch eine dritte Option. Arbeitnehmende, denen nach dem vollendeten 58. Altersjahr gekündigt wird, haben die Möglichkeit, bei der Pensionskasse als aktiv Versicherte zu verbleiben – ebenfalls wenn man sich arbeitslos meldet.