Wenn Sie sich während mindestens vier Wochen in der Schweiz der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben, können Sie sich zwecks Stellensuche für längstens drei Monate in einen EU- oder Efta-Staat begeben.

Um während der Dauer des Auslandsaufenthalts weiterhin von der Schweiz Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, müssen Sie sich im Land der Arbeitssuche bei der Arbeitsvermittlung melden und die in diesem Land vorgesehenen Kontrollvorschriften erfüllen. Bei erfolgloser Arbeitssuche müssen Sie vor dem Ablauf der dreimonatigen Frist in die Schweiz zurückkehren und sich beim RAV melden. Sonst verlieren Sie jeglichen weiteren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

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Wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie von dieser Möglichkeit profitieren wollen, erfahren Sie von Ihrem RAV-Berater.

Rechtsratgeber
Checkliste «Einstelltage RAV»

Wer Taggelder von der Arbeitslosenkasse bezieht, muss sich an die Kontrollvorschriften des RAV halten, sonst können Kürzungen die Folge sein. Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Einstelltage durch das RAV», welche Gründe dafür erfüllt sein müssen und in welchen Fällen Taggeldkürzungen ungerechtfertigt sind.

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