Es kommt darauf an. Grundsätzlich müssen Sie alles Zumutbare tun, um die Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Das ist die sogenannte Schadenminderungspflicht.

Zu Beginn können Sie noch Jobs ablehnen, wenn sie nicht zu Ihren Fähigkeiten oder bisherigen Tätigkeiten passen. Das RAV muss aber nur beschränkt Rücksicht nehmen. Je länger die Arbeitslosigkeit dauert und je eher es in Ihrem Bereich an Stellen mangelt, desto eher müssen Sie bereit sein, eine berufsfremde Stelle anzunehmen.

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Verhindern können Sie das nur, wenn die Stelle etwa aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, wenn Sie keinen orts- oder berufsüblichen Lohn bekommen oder das Gehalt kleiner ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes (siehe Checkliste unten).

Bei Erwachsenen unter 30 gibt es übrigens keine Schonfrist. Ihnen mutet man generell eine gewisse Flexibilität zu – sonst drohen Einstelltage ohne Arbeitslosengeld.

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«Job weg» und «Stellensuche mit Erfolg»
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Rechtsratgeber
Checkliste «Wann ist eine Arbeit zumutbar?»

Will der RAV-Berater Ihnen eine Arbeitsstelle zuweisen, die nichts mit Ihrer bisherigen Tätigkeit zu tun hat? Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Wann ist eine Arbeit zumutbar?», was ihre Rechte und Pflichten in diesen und anderen Fällen sind.

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