Abgangsentschädigung: Zum Abschied nur ein Früchtekorb?

Langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können es oft nicht fassen: Darf der Arbeitgeber nach 20 oder 30 Dienstjahren einfach kündigen, ohne eine Abfindung zu zahlen? Er kann. Zwar sieht das Gesetz eine Abgangsentschädigung vor, wenn ein über 50-jähriger Angestellter den Betrieb nach mehr als 20 Dienstjahren verlässt. Diese kann jedoch mit den vom Arbeitgeber finanzierten Pensionskassenleistungen verrechnet werden. Daher profitieren von einer Abgangsentschädigung heute praktisch nur noch Teilzeitbeschäftigte und Kleinverdiener (mit einem Jahressalär unter 24720 Franken), die dem gesetzlichen Pensionskassenobligatorium nicht unterstellt sind. Gibts auch keinen Gesamtarbeitsvertrag oder Sozialplan, der eine Abfindung vorsieht, ist nichts zu machen.

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Arbeitsunfähigkeit: Darf der Chef jetzt kündigen?

Kranke sind unkündbar. Das glauben die meisten Arbeitnehmer zu wissen. Die Details sind aber komplizierter: So spielt der Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der Probezeit, und er ist je nach Anstellungsdauer zeitlich begrenzt. Die Kündigungssperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und danach 180 Tage seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Kündigungen, die während einer Sperrfrist ausgesprochen werden, sind nichtig. Ist die Kündigung bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, wird die Kündigungsfrist durch die Erkrankung unterbrochen. Übrigens: Einen Kündigungsschutz gibt es auch bei Militärdienst und Schwangerschaft. Wichtig ist zudem, dass die Sperrfristen nicht gelten, wenn der Angestellte selbst gekündigt hat.

Blechschaden: Wer haftet?

Ein Manko in der Ladenkasse, ein Defekt an einer teuren Maschine Fehler können ins Geld gehen. Die gute Nachricht für Angestellte: Laut Gesetz haften sie nur, wenn sie den Schaden fahrlässig oder absichtlich verursacht haben. Mit zu berücksichtigen sind ausserdem Berufsrisiko, Erfahrung, Fachkenntnisse und Mitverschulden des Arbeitgebers. Wer sich nicht grobfahrlässig verhalten hat, haftet nur teilweise oder gar nicht. Es lohnt sich, jeden Einzelfall genau unter die Lupe zu nehmen. Im Streitfall muss das Gericht entscheiden.

Ferien: Mehr Urlaub ab 50?

Ältere Angestellte haben mehr Ferien meistens, aber nicht immer. Denn das Gesetz schreibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 20 Jahren nur vier Wochen bezahlte Ferien vor. Grosszügigere Ferienregelungen sind Sache von Gesamtarbeitsverträgen oder innerbetrieblichen Regelungen. Einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Wochen Ferien ab 50 gibt es nicht.

Gratifikation: Anspruch in jedem Fall?

Im Dezember gibts mehr Lohn. Gesetzlich ist dies zwar nicht vorgeschrieben, die meisten Arbeitgeber gewähren zu Weihnachten jedoch eine Grati oder einen 13. Monatslohn. Diese sind geschuldet, wenn sie vertraglich zugesichert oder über Jahre hinweg vorbehaltlos ausgerichtet wurden. Doch wie stehts bei Austritt während des Jahres? Wurde eine Gratifikation vereinbart, ist eine Pro-rata-Auszahlung nur geschuldet, wenn dies so verabredet wurde. Im Gegensatz dazu gilt der 13. Monatslohn als fester Lohnbestandteil. Er muss daher bei Austritt während des Jahres auch anteilmässig ausbezahlt werden.

Kinderpflege: Dürfen Eltern zu Hause bleiben?

Es ist der Albtraum jeder berufstätigen Mutter: Die Arbeit ruft, doch das Kind liegt mit hohem Fieber im Bett. Das Arbeitsgesetz hat hier klare Verhältnisse geschaffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten dürfen bis zu drei Tage zu Hause bleiben, um ein erkranktes Kind zu pflegen. Allerdings kann der Chef ein Arztzeugnis verlangen. Die Absenzen sind zu bezahlen, wie wenn der pflegende Elternteil selbst erkrankt wäre.

Kündigung: Gilt der Poststempel?

Gekündigt wird in der Regel Ende eines Monats. Doch aufgepasst: Allzu lange sollte man mit dem Abschicken des Schreibens nicht zuwarten. Die Kündigung wird nämlich erst wirksam, wenn der Empfänger sie in den Händen hält. Und das muss spätestens am letzten Werktag des Monats zur Geschäftszeit sein. Trifft die Kündigung verspätet ein, verschiebt sich die Kündigungsfrist um einen Monat. Kündigungen können dem Arbeitgeber auch persönlich überbracht werden (Empfang quittieren lassen). Selbst mündliche Kündigungen sind gültig, aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen.

Mutterschaft: Wann soll ich kündigen?

Viele Frauen wollen den Beruf zumindest vorübergehend an den Nagel hängen, sobald sie Mutter werden. Doch wann ist der beste Zeitpunkt für eine Kündigung? Dank dem neuen Arbeitsgesetz gibts hier nichts zu überstürzen. Mütter dürfen bis 16 Wochen nach der Geburt zu Hause bleiben. Arbeitnehmerinnen, die nicht mehr als drei Monate Kündigungsfrist haben, können somit ohne weiteres die Geburt abwarten und erst dann den Vertrag auflösen. Vor Kündigungen durch den Arbeitgeber sind Schwangere geschützt. Wichtig: Der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ist nicht immer voll bezahlt. Die Dauer der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich nach den Dienstjahren und den jeweiligen vertraglichen Abmachungen.

Teilzeitarbeit: Wie stehts mit Feiertagen?

Immer vor Ostern und Pfingsten häufen sich die Anfragen. Zum Beispiel: «Ich arbeite jeweils Montag bis Mittwoch. Wie verhält es sich nun, wenn ein Feiertag auf Donnerstag oder Freitag fällt?» Die Antwort gibt nicht das Gesetzbuch, sondern der gesunde Menschenverstand: Feiertage sind termingebundene Ereignisse und keine zusätzlichen Ferientage, die man beliebig einziehen kann. Fallen sie auf einen Arbeitstag, darf man sich über einen zusätzlichen freien Tag freuen. Wenn nicht, hat man ja ohnehin frei, und einer Teilnahme an den Festivitäten steht nichts im Weg. Ein Anspruch auf einen zusätzlichen Freitag besteht in diesen Fällen daher nicht.

Vertragsabschluss: Ist der Handschlag verbindlich?

«Ich habe ja keinen Vertrag», wenden Ratsuchende häufig ein, wenn sie vom Beobachter-Beratungszentrum über ihre Rechte aufgeklärt werden. Der Irrtum ist weit verbreitet, Angestellte ohne schriftlichen Vertrag hätten keine Rechte. Doch laut Gesetz sind auch mündliche Abmachungen gültig. Wer ohne Papier und Unterschrift seiner Arbeit nachgeht, hat Anspruch auf bezahlte Ferien, Lohn bei Krankheit, korrekte Kündigungsfristen, Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit. Nur: Mündliche Abmachungen lassen sich oft nicht beweisen. Wer auf schriftlichen Abmachungen besteht, fährt in jedem Fall besser.

Vertragsänderung: Plötzlich weniger Lohn?

Muss ich diese Lohnkürzung wirklich akzeptieren? Darf mich der Chef einfach in eine andere Filiale versetzen? Kann mir der Arbeitgeber die fünfte Ferienwoche streichen? Bei allen Vertragsänderungen gilt: Im gegenseitigen Einvernehmen sind sie jederzeit möglich. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht einverstanden, muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten, bevor er die Vertragsänderung in Kraft setzen kann. Eine Lohnreduktion von heute auf morgen oder sogar rückwirkend muss niemand schlucken. Droht der Chef deswegen mit Kündigung, ist dies missbräuchlich.

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