Bei der Temporärarbeit handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis. Einerseits besteht ein Arbeitsvertrag zwischen der Temporärfirma und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Anderseits sind auch das Temporärbüro sowie die Einsatzfirma Vertragspartner (Verleihvertrag). Wichtig zu wissen: Als Arbeitgeber tritt die Temporärfirma auf und nicht die Firma, in der die vermittelte Person arbeitet.

In der Regel schliesst das Temporärbüro mit den Temporärangestellten einen so genannten Rahmenvertrag ab, der die wichtigsten Bedingungen regelt. Kann der Arbeitnehmer an einen konkreten Arbeitsplatz vermittelt werden, wird zusätzlich ein Einsatzvertrag abgeschlossen. Dieser legt die Dauer des Einsatzes, die Arbeitszeiten und die Lohnhöhe fest. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

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Die Vermittlung ist für Arbeitnehmende kostenlos. Temporärfirmen dürfen von ihnen keine Gebühren oder andere finanzielle Vorleistungen verlangen. Unzulässig sind auch Vereinbarungen, die es den Vermittelten verbieten oder erschweren, sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Einsatzbetrieb direkt anstellen zu lassen.