Das gilt am Arbeitsplatz
Eine krank machende Klimaanlage, ein lauter Drucker oder die nichtvorhandene Verpflegung: Was müssen Arbeitgeber für die Gesundheit ihrer Angestellten tun?
Veröffentlicht am 6. Mai 2010 - 17:42 Uhr
Das Arbeitsgesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA). SGA ist Pflicht und verlangt vom Arbeitgeber, die Gefahren für die Gesundheit seiner Angestellten gering zu halten oder zu beseitigen. Die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist freiwillig und zielt darauf ab, die Gesundheit der Angestellten zu fördern. Was auf den ersten Blick klar geregelt scheint, ist in der Praxis allerdings nicht immer scharf abzugrenzen – und manchmal auch schwierig durchzusetzen. Dazu einige Beispiele aus Sicht von Angestellten.
«Kann ich darauf bestehen, dass keine Geräte wie Kopierer und Drucker in meiner Nähe platziert werden?»
Wenn es Geräte neuerer Generation sind: grundsätzlich nein, denn deren Emissionen wie Lärm, Ozon, Staub oder Hitze gelten als für die Gesundheit unbedenklich. Handelt es sich hingegen um ältere Geräte, ist die Platzierung direkt neben den Arbeitsplätzen unter Umständen unzumutbar
(Kriterien dafür: Artikel 18 und 22 ArGV 3, siehe «Weitere Infos»).
«Die Klimaanlage macht mich krank. Kann ich verlangen, dass sie abgestellt wird?»
Verlangen darf man dies, doch der Arbeitgeber muss dem Begehren keine Folge leisten. Legalen Anspruch hat man hingegen darauf, dass die Anlage von einer Fachperson gewartet und so geregelt wird, dass die Klimabedingungen am Arbeitsplatz den Vorgaben entsprechen (Artikel 16 und 17 ArGV 3).
«Unser Betrieb ist der reinste Backofen: Welche Höchsttemperatur muss ich ertragen?»
Der Arbeitgeber muss alles Notwendige und Mögliche unternehmen, um das Raumklima am Arbeitsplatz erträglich zu machen. Empfohlene Werte für die Lufttemperatur nach Art der Tätigkeit: sitzende, vor allem geistige Tätigkeit: 21 bis 23 Grad; sitzende leichte Handarbeit: 20 bis 22 Grad; leichte körperliche Arbeit mit Stehen und Fortbewegen: 18 bis 21 Grad; mittelschwere körperliche Arbeit: 16 bis 19 Grad; schwere körperliche Arbeit: 12 bis 17 Grad. Müssen kurze Hitzeperioden im Hochsommer überwunden werden, genügen meist Ventilatoren und kühlendes Trinkwasser. Wenn das Raumklima in einem ständig besetzten Büro aber das ganze Jahr über sehr heiss ist, ist die Installation eines Kühlaggregats notwendig, um den Anforderungen zu genügen (Artikel 16 ArGV 3). (Lesen Sie hierzu auch «Hitze im Büro: Muss der Chef für Abhilfe sorgen?»)
«Durch die geöffneten Ladentüren zieht es, ich habe ständig eiskalte Füsse. Muss ich das erdulden?»
Nein, intensiver Durchzug am Arbeitsplatz – auch in Verkaufsräumen – ist nicht erlaubt. Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 16 ArGV 3: Der Arbeitgeber muss alles vorkehren, damit die Mitarbeiter in einem gut erträglichen Raumklima arbeiten können.
«Wo liegen die Grenzen des Lärms, den ich ertragen muss?»
Beim Lärm unterscheidet man zwischen gehörgefährdendem Lärm mit einem gesetzlichen Grenzwert von 85 Dezibel und belästigendem Lärm mit Richtwerten im Bereich von 40 bis 70 Dezibel. Der Grenzwert für den Schutz vor bleibenden Gehörschäden ist in jedem Fall einzuhalten. Jener zum Schutz vor psychischer Überbeanspruchung hängt vom Zweck des Arbeitsraums ab und von der Art der Arbeit.
Allgemein gilt: Je höher die Anforderung an die Konzentration, desto ruhiger muss die Arbeitsumgebung sein. Bei der Beschallung in Verkaufsräumen gilt der Richtwert von 65 Dezibel als zumutbar.
«In unseren Büros ist es sehr eng. Gibt es ein Minimum an Platz, den ein Mitarbeiter beanspruchen kann?»
Allgemein gilt: Jedem Mitarbeiter muss so viel Platz zur Verfügung stehen, dass er bei allen Tätigkeiten ein hohes Mass an Bewegungsfreiheit hat und keine unbequemen Haltungen einnehmen muss. Die Richtlinien sehen zum Beispiel für kleine Büros mit bis zu drei Personen vor, dass pro Arbeitsplatz einschliesslich Möblierung und Bewegungsraum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen soll.
In grösseren Büros reduziert sich diese Vorgabe pro Arbeitsplatz auf bis zu acht respektive sechs Quadratmeter (Artikel 23 ArGV 3). Das Luftvolumen muss pro Mitarbeiter wenigstens zwölf Kubikmeter betragen, bei ausreichender künstlicher Belüftung wenigstens zehn Kubikmeter (Artikel 12 ArGV 3).
«Gibt es einen Anspruch auf Pausen- oder Ruheräume?»
Nur in Ausnahmefällen. Ein Betrieb muss Pausen- oder Ruheräume anbieten, wenn dazu ein besonderes Bedürfnis besteht: etwa bei Nacht- oder Schichtarbeit, Pikettdiensten oder grosser Entfernung zur nächsten Gaststätte.
Ruhegelegenheiten sind hingegen Pflicht, wenn schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt werden (Artikel 33 und 34 ArGV 3).
«Muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ich mich in der Firma verpflegen kann?»
Wiederum nur in Ausnahmefällen. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern eine Pause in der Mitte der Arbeitszeit gewähren, damit sie sich verpflegen können. Wie sie das tun, ist jedoch deren Privatsache. Nur wenn jemand seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf oder kann (zum Beispiel beim Tunnelbau), muss der Arbeitgeber für Verpflegung sorgen.
Weitere Infos
Gesetzestext
Die Verordnungen, auf die im Artikel verwiesen wird, finden Sie auf www.admin.ch. Auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft finden Sie die «Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz».
Beschwerdeweg
Anlaufstelle für Beschwerden, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, sind die kantonalen Arbeitsinspektorate: www.arbeitsinspektorat.ch
Links
- Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz (unter anderem mit Infos über das Label «Friendly Work Space»): www.gesundheitsfoerderung.ch
- Programm für Gesundheitsförderung in kleinen und mittleren Betrieben:
www.kmu-vital.ch - Betriebliches Gesundheitsmanagement: www.bgmnetzwerk.ch
- Institut für betriebliche Gesundheitsförderung: www.ibgf.ch