Übelkeit: Verlängert sich jetzt die Probezeit?
Sind Absenzen wegen Schwangerschaftsbeschwerden genügend Grund, um die Probezeit zu verlängern?
Veröffentlicht am 27. Mai 2013 - 10:29 Uhr
Frage: Ich bin schwanger, und meine Probezeit im neuen Job ist bald zu Ende. Wegen Übelkeit kam ich einige Male später zur Arbeit oder ging früher – gesamthaft machte das etwa drei Tage aus. Meine Chefin will nun die Probezeit verlängern. Darf sie das?
Das Gesetz erwähnt diverse Abwesenheitsgründe, die zu einer Verlängerung der Probezeit führen können: Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienst. Ob diese Aufzählung abschliessend ist und somit auch Absenzen aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden zu einer Verlängerung der Probezeit führen, ist umstritten. Wird aber im Arbeitsvertrag oder in einem zusätzlichen Personalreglement die Schwangerschaft explizit mit eingeschlossen, liegt eine gültige Vereinbarung vor, und der Ausfall führt zu einer Verlängerung der Probezeit. Fehlt es an einer solchen Abmachung, unterscheidet die Praxis zwischen den folgenden Konstellationen:
- Geht die werdende Mutter hie und da nach Hause, weil ihr übel ist, braucht sie dafür weder ein Arztzeugnis, noch muss sie mit einer Verlängerung der Probezeit rechnen.
- Der Zweck der Probezeit ist, dass sich Arbeitnehmende und Arbeitgeber gegenseitig «testen» können. Wenn jemand so häufig fehlt, dass dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden kann, sieht die Sache anders aus. Natürlich auch, wenn zu den normalen Schwangerschaftsbeschwerden wie Unwohlsein und morgendliche Übelkeit noch weitere gesundheitliche Probleme hinzukommen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen: Fällt die werdende Mutter etwa wegen einer Grippe oder einer Schwangerschaftsvergiftung aus, gilt diese Arbeitsunfähigkeit als Krankheit. In diesem Fall braucht die Arbeitnehmerin ein Arztzeugnis, gewöhnlich ab dem dritten Tag, und die Probezeit verlängert sich um die Anzahl Krankheitstage. Die Probezeit darf übrigens maximal drei Monate betragen, und sie darf nur so lange verlängert werden, wie die Abwesenheit gedauert hat.
Wenn somit in Ihrem Fall keine spezielle Zusatzvereinbarung vorliegt, können Sie sich gegen die Verlängerung wehren. Bei einer dreimonatigen Probezeit und in Anbetracht der Dauer der Absenz ist davon auszugehen, dass Ihre Chefin Sie genügend lange unter die Lupe nehmen konnte.