Wer oder was ist der «Beobachter»?

Der Beobachter ist eine Schweizer Zeitschrift, die es seit 1927 gibt. Sie wird von über 660’000 Leserinnen und Lesern konsumiert und erscheint zweiwöchentlich. Der Beobachter berichtet differenziert über aktuelle Themen, die die Schweiz bewegen. Einen Fokus setzt er auf die rechtliche Beratung seiner Abonnentinnen und Abonnenten zu diversen Fragen des Alltags. Diese Informationen bietet Ihnen der Beobachter auf dieser Seite in Ihrer Sprache kostenlos an.

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Kann ich als ukrainischer Flüchtling in die Schweiz einreisen und wie lange darf ich bleiben?

Als Ukrainerin oder Ukrainer können Sie unbürokratisch in die Schweiz einreisen – und hier auch bleiben. Für bis zu 90 Tage Aufenthalt brauchen Sie keine spezielle Bewilligung. Wenn Sie länger als 90 Tage bleiben (wollen), können Sie den speziellen Schutzstatus für Flüchtlinge aus der Ukraine (Schutzstatus S) beantragen. Ohne Bewilligung könnten Sie nach 90 Tagen weggewiesen werden.

 
Es gibt keine Obergrenze beziehungsweise Kontingente für den Schutzstatus S. Die Schweiz wird die Grenzen für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer offen halten. 

Wo melde ich mich, wenn ich den Schutzstatus S beantrage?

In der Regel sind die Bundesasylzentren (BAZ) Ihre erste Anlaufstelle. Es stehen dort auch Unterkünfte für Sie bereit. Nach der Registrierung werden Sie einem Kanton zugeteilt, der Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung stellt. 


Es ist auch möglich, dass Sie bei einer privaten Gastfamilie wohnen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe koordiniert zusammen mit anderen Organisationen (HEKS, Caritas, SRK, Heilsarmee, Schweizerisches Arbeiterhilfswerk und Campax) diese Art der Unterbringung. Auch in den Bundesasylzentren sind Mitarbeiter der Flüchtlingshilfe vor Ort und können Ihnen Unterkünfte vermitteln.


Wenn Sie in einem Privathaushalt untergekommen sind, können Sie ein Online-Gesuch für den Schutzstatus S stellen. Das Staatssekretariats für Migration (SEM) bestätigt Ihnen dann den Eingang Ihres Gesuchs und stellt Ihnen einen Termin zu, an dem Sie sich bei einem der Bundesasylzentren registrieren lassen können. Nachdem Sie sich registriert haben, wird Ihr Gesuch geprüft. Rechnen Sie wegen der grossen Anzahl an Gesuchen mit mehreren Tagen Wartezeit.

Wie läuft die Registrierung ab? Muss ich dazu meine Papiere abgeben?

Der Bund registriert die Geflüchteten in den Bundesasylzentren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt dabei die Personendaten und Fingerabdrücke, nimmt bei jedem Gesuch eine Sicherheitsprüfung vor und klärt ab, ob die Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Sie müssen dafür Ihre Papiere/Pässe vorweisen. Die Schriftstücke werden aber nicht eingezogen beziehungsweise zu den Akten genommen. Sobald der Registrierungsprozess abgeschlossen ist, teilt Sie das SEM Ihrem Wohnkanton zu.

Nach welchen Kriterien werde ich einem Kanton zugeteilt?

Die Geflüchteten werden gleichmässig auf die Kantone verteilt - das heisst, gemäss deren Bevölkerungszahl. Nach Ausbruch des Krieges haben viele Personen bei Verwandten oder Bekannten Unterkunft gefunden. Das hat dazu geführt, dass einzelne Kantone überproportional viele Geflüchtete aufgenommen haben. Das will der Bund nun schrittweise ändern. Nun werden Geflüchtete darum in erster Linie an Kantonen zugewiesen, die bisher weniger Personen aufgenommen haben als andere. Das gilt aber nicht rückwirkend. Bereits erfolgte Zuweisungen werden also nicht wieder zurückgenommen (- es sei denn, Sie würden eine Änderung beantragen). Und es gibt Ausnahmen: Wenn Sie zum Beispiel bei nahen Verwandten (Eltern, Grosseltern, Kindern) oder in deren Nähe leben können. Bei entfernten Verwandten oder Bekannten wird ein Zuweisungswunsch nur berücksichtigt, sofern die Zuteilung nicht zu neuen Ungleichgewichten führt. Nicht betroffen vom Verteilschlüssel und der strengeren Praxis dazu sind verletzliche Personen - etwa unbegleitete Minderjährige, Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder gravierenden gesundheitlichen Problemen oder sehr alte Personen.

Was bedeutet der Schutzstatus S?

Ukrainische Schutzsuchende, deren Familienangehörige sowie Personen anderer Nationalitäten, die in der Ukraine ein Aufenthaltsrecht haben, können in der Schweiz den Schutzstatus S beantragen. Der Schutzstatus S wurde in der Schweiz nach den Jugoslawien-Kriegen geschaffen und am 12. März 2022 zum ersten Mal für die Geflüchteten aus der Ukraine aktiviert. Das Besondere am Schutzstatus S ist, dass Sie kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen – Sie sollen in der Schweiz möglichst rasch Schutz erhalten.


Schutzstatus S heisst: Sie haben Anspruch auf Unterkunft, Sozialhilfe und medizinische Versorgung. Sie können in der Schweiz eine Stelle annehmen und arbeiten – und Ihre Kinder in die Schule schicken. Der Ausweis S gilt für ein Jahr und kann verlängert werden. Wenn der Bundesrat den Schutzstatus S in fünf Jahren noch nicht aufgehoben hat, bekommen Sie eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B).

Was kostet das Gesuch für den Schutzstatus S?

Sie müssen für das Gesuch beziehungsweise den Schutzstatus S nichts bezahlen. Sie brauchen auch keinen Mittelsmann, der für Sie gegen Geld die Registrierung besorgt. Wenn man Ihnen etwas anderes weismachen und Geld von Ihnen verlangen will, gehen Sie nicht darauf ein. 

Darf ich meine Haustiere in die Schweiz mitnehmen?

Hunde und Katzen dürfen Sie in Ausnahmefällen mit in die Schweiz nehmen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen informiert und stellt ein Meldeformular in Englisch, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung. Anders ist es bei Geflügel, Huf- und Klauentiere. Diese dürfen wegen des hohen Seuchenrisikos nicht in die Schweiz eingeführt werden.

Darf ich überall in der Schweiz wohnen und auch ins Ausland reisen?

Mit einem Status S müssen Sie grundsätzlich in dem Kanton wohnen bleiben, dem Sie ursprünglich zugeteilt wurden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und der betroffene Kanton können in Ausnahmefällen aber einen Wohnsitzwechsel bewilligen – etwa, wenn Sie damit mit Ihrer Kernfamilie zusammenleben können, wenn sich damit die Betreuungssituation einer vulnerablen Person verbessert oder wenn Sie andernfalls wegen eines zu langen Arbeitsweges keine Stelle antreten könnten. Sie dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und danach auch wieder in die Schweiz zurückkehren. Aber Achtung: Sie können Ihren Schutzstatus verlieren, wenn Sie sich länger als 15 Tage pro Quartal in der Ukraine aufhalten. Aber es gibt auch Ausnahmen: Wenn Sie beispielsweise belegen können, dass der Ukraine-Aufenthalt Ihrer Rückkehr dient. Auch wer schwer kranke Angehörige besucht, verliert den Schutzstatus S nicht. Sie verlieren den Schutzstatus S auch, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in einen Drittstaat verlegen. Das kann passieren, wenn Sie sich mehr als zwei Monate dort aufgehalten haben.

Darf ich in einem anderen Kanton arbeiten oder studieren als demjenigen, dem ich zugeteilt bin?

Ja, Sie dürfen überall in der Schweiz arbeiten (sofern eine Bewilligung vorliegt) und studieren.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Sie können sich in den Bundesasylzentren beraten lassen. Das SEM beantwortet Fragen über die Mailadresse ukraine@sem.admin.ch und unter der Telefonnummer 058 465 99 11 (10–12 und 14–16 Uhr). Allgemeine Informationen geben auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe, Flüchtlingshilfe Schweiz Caritas, oder das Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz (Heks). Es gibt viele weitere Stellen, die Unterstützung anbieten – und laufend kommen neue hinzu. Erkundigen Sie sich am besten bei der Gemeinde, in der Sie sich aufhalten.

Jeder Kanton informiert über die zuständigen Anlaufstellen und besonderen Informationen.

Muss ich eine Behörde (zum Beispiel das SEM, die Gemeinde oder Sozialbehörde) informieren, wenn ich für 15 Tage in die Ukraine reisen möchte? 

Nein. Mit dem Schutzstatus S und einem gültigen ukrainischen Pass können Sie ins Ausland reisen und danach wieder in die Schweiz zurückkehren. Sie brauchen dazu keine besondere Reisegenehmigung. Während Ihres Aufenthalts im Ausland haben Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Achtung 1: Wenn Sie für weniger als 15 Tage innerhalb eines Quartals in die Ukraine reisen, kann Ihnen der Schutzstatus S nicht entzogen werden. Diese Regel gilt nicht, wenn Sie mit Ihrer Reise die endgültige Rückkehr in die Ukraine vorbereitet haben oder wenn es andere zwingende Gründe gegeben hat – zum Beispiel, wenn Sie ein schwer krankes nahes Familienmitglied besucht haben. Das SEM prüft jeden Fall einzeln. Und zwar dann, wenn es von einem Kanton oder einer Gastfamilie erfährt, dass man über einen längeren Zeitraum abwesend war.

Achtung 2: Auch wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt ins übrige Ausland verlegen, kann Ihnen der S-Status entzogen werden. Auch hier prüft das SEM jeden Fall einzeln. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts wird vermutet, wenn der Auslandsaufenthalt länger als zwei Monate dauert. Doch auch davon gibt es Ausnahmen – beispielsweise, wenn Sie vorübergehend im Ausland studieren oder berufsbedingt ins Ausland reisen.

Angenommen, ich reise in die Ukraine und entscheide, dort zu bleiben: Wie muss ich vorgehen, um den S-Status aufzugeben?

Solange über Ihren Schutzantrag noch nicht entschieden worden ist, können Sie den Antrag einfach zurückziehen. Das SEM spricht dann von einer «Rücknahme». Wenn Ihnen der S-Status schon zuerkannt wurde, können Sie darauf verzichten. Das SEM spricht in diesem Fall von einem «Verzicht». Beides – die Rücknahme und der Verzicht – müssen Sie schriftlich festhalten und per Post an das SEM senden. Der Schutzstatus erlischt mit Ihrem Verzicht. Ein Bestätigungsschreiben des SEM ist dafür nicht notwendig.

Wenn ich auf den S-Status verzichte und sich dann die Situation ändert, kann ich ihn dann erneut beantragen?

Ja. Der neue Antrag wird dann auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen geprüft.

Muss ich die Sozialhilfe, die ich in der Schweiz erhalten habe, zurückgeben, wenn ich in die Ukraine zurückkehre?

Sie müssen dem Sozialdienst mitteilen, ab welchem Tag Sie die Schweiz verlassen. Ab diesem Tag erhalten Sie keine Sozialleistungen mehr erhalten. Der Sozialdienst kommt dann auch nicht mehr für die Krankenkasse oder die Schulsachen der Kinder aufkommt. Wenn Sie bereits eine Zahlung für den Zeitraum erhalten haben, in dem Sie sich nicht mehr in der Schweiz aufgehalten haben, müssen Sie die Sozialhilfe zurückerstatten. Schreiben Sie dafür eine E-Mail an Ihren Sozialdienst und geben Sie am besten die Anzahl Tage an, für die Sie die Unterstützung zurückgeben möchten. Als Antwort erhalten Sie den genauen Betrag, den Sie zurückzahlen müssen. Bei Zahlung erhalten Sie eine Quittung.

Erhalte ich finanzielle Unterstützung, wenn ich in die Ukraine zurückkehre?

Ja, sofern Sie in der Schweiz Sozialleistungen erhalten und nicht gearbeitet haben. Vor Ihrer Abreise müssen Sie sich beim Sozialdienst melden und diesen über die Rückkehr in die Ukraine informieren. Je nach Kanton zahlt Ihnen der Sozialdienst einen Betrag für die Rückkehr nach Hause gemäß dem Schweizer Rückkehrhilfeprogramm.

Auf welchen Wegen und mit welchen Verkehrsmitteln kann ich in die Ukraine kommen?

Da der Luftraum über der Ukraine derzeit gesperrt ist, ist es leider nicht möglich, von der Schweiz in die Ukraine zu fliegen. Es gibt jedoch günstige Flüge von Basel nach Krakau und Warschau (Polen), Budapest (Ungarn) und Prag (Tschechische Republik), von wo aus es direkte Busse oder Züge in die wichtigsten Städte der Ukraine gibt. Um eine Route von diesen Städten aus zu planen, können Sie die Website der ukrainischen Eisenbahnen nutzen. Sehen Sie sich auch das Video mit Einzelheiten zur Strecke Zürich-Basel-Peremysl-Kyiv an.

Ich kann in einer privaten Unterkunft wohnen. Brauche ich einen schriftlichen Mietvertrag?

Nicht unbedingt – Verträge sind auch mündlich gültig. Aber wenn Ihnen die Wohnung ganz oder teilweise untervermietet wird, also gegen ein Entgelt, lohnt sich ein Untermietvertrag, um Missverständnisse zu verhindern. Das gilt insbesondere, wenn die Untervermietung über eine Hilfsorganisation läuft.

Der Bund zahlt den Kantonen für jeden zugewiesenen Flüchtling eine Pauschale von durchschnittlich 1’500 Franken pro Monat. Die Kantone entscheiden, ob beziehungsweise wie viel sie an die Gastfamilien weiterleiten wollen. Die kantonalen Regelungen sind sehr unterschiedlich. Sofern überhaupt eine Entschädigung ausbezahlt wird, beträgt diese plus/minus 250 Franken pro Person.


 

Welche Kündigungsfristen gelten?

Wenn Sie keine Miete bezahlen müssen und nichts zur Dauer abgemacht wurde, kann die Eigentümerin oder die Mieterin jederzeit verlangen, dass Sie wieder ausziehen. So sieht es das Gesetz vor. Falls Sie für die Unterkunft Miete zahlen müssen, handelt es sich um eine Untermiete. Wenn nichts anderes abgemacht ist, können Untermietverträge für ganze Wohnungen mit einer Frist von drei Monaten, möblierte Zimmer (sofern nur Küche und Bad, nicht aber andere gemeinschaftliche Räume wie z.B. ein Wohnzimmer mitbenutzt werden) mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Massgebend sind die ortsüblichen Kündigungstermine.

Bin ich in über die Privathaftpflichtversicherung meiner Gastgeberin mitversichert?

Nicht automatisch. Die Gastgeberin soll am besten direkt bei ihrer Versicherung nachfragen und die neue Situation melden. Es gibt Mehrpersonenversicherungen, bei denen alle Personen mitversichert sind, die auf Dauer im gleichen Haushalt wohnen. Massgebend sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Für Helfende: Die ukrainische Familie, die bei mir vorübergehend untergekommen ist, möchte in eine eigene Wohnung ziehen. Wie kann ich sie am besten dabei unterstützen?

Klären Sie in einem ersten Schritt ab, ob sich die Familie eine eigene Wohnung leisten kann. Gegebenenfalls begleiten Sie die Familie zur zuständigen Sozialbehörde und erkundigen sich dort, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Mietzins übernommen wird. In einem zweiten Schritt geht es an die konkrete Suche. Möglicherweise kann auch hier die Sozialbehörde unterstützen. Wenn Sie eine geeignete Wohnung gefunden haben, ist es wichtig, bei der Bewerbung einen guten Eindruck zu machen - etwa mit einem Motivationsschreiben oder einem gelungen Foto. In der Regel verlangen Vermieter einen Betreibungsregisterauszug, den man beim Betreibungsamt am aktuellen Wohnsitz bekommt. Dieser ist in den meisten Fällen (noch) wenig aussagekräftig. Umso hilfreicher kann es sein, wenn Sie sich als Referenz zur Verfügung stellen und bestätigen können, dass es sich bei der Familie um zuverlässige und seriöse Leute handelt.  

Für Flüchtlinge: Kann ich mir eine eigene Wohnung leisten beziehungsweise unterstützt mich die Sozialbehörde?

Haben Sie ein Einkommen, mit dem Sie eine eigene Wohnungsmiete finanzieren können? Als Faustregel gilt, dass die Wohnungsmiete höchstens einen Drittel  des Einkommens ausmachen sollte - besser nur einen Viertel. Wenn Sie kein Einkommen haben oder zu wenig verdienen, wenden Sie sich an die zuständige Sozialbehörde. Klären Sie ab, ob beziehungsweise mit welchem Betrag sie diese allenfalls unterstützen kann. In der Regel stellt Ihnen die Sozialbehörde dann eine Garantie aus, bis zu welchem Betrag sie für die Wohnungsmiete haftet. 

Wie finde ich eine eigene Wohnung? 

Es gibt zahlreiche Online-Plattformen auf denen Sie nach einer geeigneten Wohnungen suchen können. Zum Beispiel: Homegate, Immo Scout 24 oder Comparis. Auch Communities auf Social Media können eine gute Informationsquelle sein.   

Wie muss ich mich auf eine Wohnung bewerben? Welche Unterlagen benötige ich?

Häufig müssen Sie ein besonderes Bewerbungsformular ausfüllen. Darin steht auch, was der Vermieter zusätzlich als Unterlagen verlangt - meistens eine aktuelle Lohnabrechnung und einen Betreibungsregisterauszug. Der Betreibungsregisterauszug soll darüber Auskunft geben, ob Sie Schulden haben beziehungsweise zahlungsfähig sind. Das Betreibungsamt am aktuellen Wohnsitz stellt ihn aus. Gut ist, wenn Sie Referenzen angeben können - etwa die Gastfamilie, bei der Sie bis jetzt untergekommen sind. Dem Bewerbungsformular legen Sie am besten ein Motivationsschreiben bei und ein gelungenes Foto. So kann sich der Vermieter bereits ein Bild von Ihnen machen. 


 

Wer bezahlt, wenn ich in der Schweiz krank werde oder verunfalle?

Sobald Sie sich bei einem Bundesasylzentrum gemeldet (siehe Adresse oben) und dort ein Gesuch um Schutzstatus S eingereicht haben, werden Sie vom Kanton für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, an dem Sie das Gesuch eingereicht haben. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Sie in die obligatorische Versicherung aufzunehmen. Erwerbstätige sind automatisch gegen Unfall versichert – auch in der Zeit, in der sie nicht arbeiten. Nicht Erwerbstätige können sich über die Krankenkasse gegen Unfall versichern. Wer nicht genug Geld hat, kann für die Prämien Sozialhilfe beantragen.

Müssen ukrainische Flüchtlinge in der Schweiz Steuern zahlen?

Ukrainische Flüchtlinge mit dem Schutzstatus S müssen nur hier Steuern zahlen, wenn sie arbeiten - die kostenlose Unterbringung sowie die Geldleistungen in Form von Not- oder Sozialhilfe sind steuerfrei. Wenn Sie unselbständig tätig sind, also angestellt, dann muss der Arbeitgeber automatisch die Steuern vom Lohn abziehen (sogenanntes Quellensteuerverfahren). Ist die kostenlose Unterbringung eine Gegenleistung für Arbeit (zum Beispiel bei Serviceangestellten in einem Hotel oder als Putzhilfe in einem Haushalt), dann gehört sie zum Lohn und ist ebenfalls steuerpflichtig.
Wenn Sie selbständig tätig sind, also ein eigenes Geschäft aufziehen, dann müssen Sie selber eine Steuererklärung ausfüllen. In diesem Fall sollten Sie sich von einer Fachperson beraten lassen. 
 

Wie erfahre ich, wie viel Steuern ich bezahlen muss?

Bei Angestellten ist der Quellensteuerabzug aus der monatlichen Lohnabrechnung ersichtlich. Auch wenn es keine monatliche Lohnabrechnung gibt, so muss der Arbeitgeber zwingend jährlich einen Lohnausweis erstellen, aus dem der Steuerabzug hervorgeht. Bei Selbständigerwerbenden ist es komplizierter: Die Höhe der Steuer hängt vom Geschäftserfolg ab - es ist empfehlenswert, eine Fachperson beizuziehen.

Muss ich in der Schweiz Steuern zahlen, wenn ich remote weiterhin für einen ukrainischen Arbeitgeber arbeite?

Ob es nun eine Arbeitsbewilligung braucht oder nicht, hat aber nichts mit den Steuern zu tun: Wenn Sie von der Schweiz aus remote für eine ukrainische Firma arbeiten, müssen Sie den Lohn dafür hier in der Schweiz versteuern. So regelt es im Prinzip das geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine. Sie müssen sich hier beim Steueramt melden und eine Steuererklärung ausfüllen. Falls von Ihrem Lohn bereits ukrainische Steuern abgezogen werden, so könnten Sie dort grundsätzlich deren Rückerstattung verlangen - ob das in der Praxis funktioniert, ist allerdings offen. 

Muss ich das Vermögen auf ukrainischen Bankkonten hier in der Steuererklärung angeben?

Nein. Die Schweizer Steuerämter gehen derzeit davon aus, dass ukrainische Flüchtlinge ihren Lebensmittelpunkt NICHT in die Schweiz verlegt haben, sondern nur vorübergehend hier leben, bis sie nach Kriegsende zurückkehren. Darum sind sogenannt “bewegliche Vermögenswerte” (vor allem Bankkonten, aber auch Wertschriftendepots) hier nicht steuerpflichtig und müssen auch nicht deklariert werden. Einzig wer in der Schweiz Immobilien besitzt, muss diese angeben und dafür auch Steuern zahlen.
 

Kann ich meinen Lohn auf ein ukrainisches Bankkonto auszahlen lassen oder brauche ich ein Schweizer Konto?

Es gibt kein Gesetz, dass dies vorschreibt. Denkbar ist aber, dass der Arbeitgeber Sie auffordert, ein Schweizer Bankkonto anzugeben, damit der Lohn überwiesen werden kann. Sinnvoll und im Alltag praktischer ist es allemal - einige Banken gewähren für ukrainische Flüchtlinge ein Gratis-Konto ohne Gebühren, darunter die UBS, die Credit Suisse, die Basler und die Berner Kantonalbank. Ausser bei der UBS gehört auch eine Gratis-Bankkarte (eine Maestro- oder eine Debit-Kreditkarte) dazu, was im Alltag sehr nützlich ist.
 

Macht ein ukrainisches Konto überhaupt Sinn, oder gibt es Risiken wegen dem Krieg?

Aktuell funktioniert nach unserem Kenntnisstand das ukrainische Bankensystem noch. Ob das so bleibt, ist schwierig einzuschätzen. 

Kann ich meine ukrainischen Hrywnja in Schweizer Franken umtauschen?

Ab dem 27. Juni 2022 können Sie bei ausgewählten Filialen von UBS und Credit Suisse einmalig einen Betrag von bis zu 10'000 Hrywnja umtauschen. Dies entspricht zurzeit rund 300 Schweizer Franken. Der Wechselkurs wird von der Ukrainischen Zentralbank festgelegt.

Erhalte ich finanzielle Unterstützung?

Ja. Als Person mit Schutzstatus S bekommen Sie Sozialhilfe von demjenigen Kanton, dem sie zugewiesen werden. Ausbezahlt wird sie von der Gemeinde, in der Sie sich aufhalten. Die zuständigen Stellen heissen: «Sozialamt», «Soziale Dienste», «Sozialdienst» oder ähnlich. Sie können in der Schweiz auch arbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Die Kantone können zusätzliche Angebote vorsehen, damit sich die Flüchtlinge möglichst schnell integrieren.

Ich habe Vermögen in der Ukraine. Kann ich in der Schweiz trotzdem Sozialhilfe beziehen?

Das kommt darauf an. Die Schweizerische Kommission für Sozialhilfe (SKOS) hat nämlich ihre Empfehlungen angepasst und die Voraussetzungen verschärft. Wenn das Sozialamt den Anspruch einer Person mit Schutzstatus S prüfte, berücksichtigte es deren Schmuck, Auto, Bankvermögen oder Liegenschaften in der Heimat bisher nicht. Das ändert sich nun - zumindest teilweise. Das heisst: Gelder, die Sie aus der Ukraine beziehen (Lohn, Renten oder Guthaben von Bankkonti etc.) werden neu angerechnet. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn Sie in der Ukraine Vermögen haben, das Ihnen nahestehende Personen zum Leben brauchen oder wenn Sie das Geld für die Rückkehr in die Heimat benötigen, dann wird dies nicht berücksichtigt. Das gilt zumindest bis Ende 2022. Im Spätherbst wird voraussichtlich über weitere Anpassungen diskutiert - etwa wie mit Autos oder wertvollem Schmuck zu verfahren ist. Die neuen Regeln entsprechen denen, die auch für andere vorläufig Aufgenommene gelten. 

Kann ich in der Schweiz ein Bankkonto eröffnen?

Es ist möglich, ein Konto zu eröffnen. Die Postfinance (eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post für Bankdienstleistungen) ist dazu sogar verpflichtet. Sie hat einen gesetzlichen Grundversorgungsauftrag. Das heisst, dass dort alle Privatpersonen mit Ausweispapieren ein Konto eröffnen können – und zwar unabhängig davon, wie lange Sie sich in der Schweiz aufhalten. Auch bei anderen Banken ist dies möglich. Erkundigen Sie sich am besten persönlich in einer Bankfiliale.

Für die Kontoeröffnung benötigen Sie in der Regel: Ihren ausländischen Ausweis, den Ausweis S oder eine vollständig ausgefüllte Kopie des entsprechenden Antrags, die Wohnadresse in der Schweiz sowie Ihre Mobile-Nummer oder E-Mail-Adresse. Teilweise wird auch eine gültige Arbeitsbestätigung verlangt.

Darf ich in der Schweiz arbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen?

Der Status S erlaubt Ihnen, überall in der Schweiz zu arbeiten – selbständig oder unselbständig. Und zwar sofort. Es gibt grundsätzlich keine Wartefrist.

Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auch mündlich gültig. Trotzdem: Halten Sie die wichtigsten Punkte schriftlich fest. Das erspart Ihnen im Konfliktfall Diskussionen und Ärger. Zu den wichtigsten Punkten gehören: der Lohn, die Aufgaben und die wöchentliche Arbeitszeit.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Sie können die Dauer der Kündigungsfrist mit Ihrer Arbeitgeberin vereinbaren. Ohne entsprechende Regelung greift das sogenannte Obligationenrecht. Dieses sieht im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Monatsende vor.

Brauche ich eine besondere Arbeitsbewilligung?

Ja. Damit Sie arbeiten können, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Diese erhalten Sie vom kantonalen Arbeitsamt.

Wie viel Lohn kann ich verlangen?

Der Lohn ist in erster Linie Verhandlungssache. Das Obligationenrecht sieht keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne vor. Auch gibt es keine Vorschrift, dass Löhne existenzsichernd oder "gerecht" sein müssen. Immerhin sehen viele Gesamtarbeitsverträge sowie gewisse Kantone, wie beispielsweise der Kanton Neuenburg, Mindestlohnbestimmungen vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Auch für Hausangestellte gibt es Mindestlöhne. Fragen Sie am besten direkt bei Ihrer potentiellen Arbeitgeberin nach. Online gibt es verschiedene Lohnrechner, die Ihnen - abhängig von Beruf und Ausbildung - einen Richtwert geben können. Zum Beispiel der Lohnrechner des Beobachters (in Deutsch) oder der Lohnrechner des Bundes (in Deutsch, Französch, Italienisch und Englisch). 
 

Was gilt, wenn ich im Homeoffice für eine ukrainische Firma arbeite?

Wenn Sie ausschliesslich für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, gilt dies nicht als bewilligungspflichtige Arbeit, sie brauchen keine Arbeitsbewilligung. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre bestehende selbstständige Tätigkeit weiterführen und diese keinen Einfluss auf den schweizerischen Arbeitsmarkt hat.

Kann ich in der Schweiz arbeiten, obwohl ich bereits pensioniert bin?

Ja, auch Personen, die bereits pensioniert sind, können eine Arbeitsbewilligung beantragen und einen Arbeitsvertrag abschliessen. Das Schweizer Recht sieht hier keine Altersbeschränkung vor.

Wenn Sie eine Altersrente aus der Ukraine erhalten und gleichzeitig in der Schweiz arbeiten wollen, informieren Sie sich am besten bei den zuständigen ukrainischen Behörden. Diese können Ihnen sagen, ob dieses Vorgehen zulässig ist beziehungsweise ob Sie irgendwelche Nachteile befürchten müssen.

Gibt es besondere gesetzliche Schutzvorschriften - etwa eine Stundenbeschränkung?

Nein, das gibt es nicht. Als Arbeitnehmer, der sich schon im Pensionsalter befindet, schliessen Sie einen "normalen" Arbeitsvertrag ab, bei dem keine besonderen Schutzvorschriften gelten.

Habe ich als Pensionärin Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse oder das "RAV"?

Nein, Sie haben keinen Anspruch auf "Arbeitslosentaggeld" und damit auch keine Unterstützung bei der Stellensuche. Doch: Fragen Sie unverbindlich beim zuständigen "RAV" nach, eventuell gibt es in der derzeitigen Ausnahmesituation besondere Angebote, die Sie nutzen können.

Job im IT-Sektor

Auf dieser Jobplattform können Flüchtlinge und Migranten nach einem Job im IT-Sektor suchen. 

Können meine Kinder die Schule in der Schweiz besuchen?

Ja. Wann und wie das der Fall ist, entscheidet der Kanton, dem Sie zugewiesen wurden. Möglicherweise bietet Ihr Kanton Angebote an, in denen Ihr Kind zuerst Deutsch lernt. Bei der Einschulung kann es darum zu Wartezeiten kommen. Der Schulbesuch ist für alle Kinder, die sich länger in der Schweiz aufhalten, obligatorisch und kostenlos. Über den Schulbesuch können Sie sich bei der Gemeinde an Ihrem Aufenthaltsort informieren.

In welche Klasse wird mein Kind eingestuft?

Ihr Kind wird altersgemäss eingestuft. Es wird in aller Regel also nicht ein oder zwei Klassen zurückgestuft. Bei Kindern, die gerade einen Übertritt vor sich haben, wird im Einzelfall und gemeinsam mit der Schule erörtert, was Sinn macht. 

Ab welchem Alter gehen Kinder in den Kindergarten?

In den meisten Kantonen gehen Kinder, die bis Ende Juli vier Jahre alt geworden sind, ab August in den Kindergarten. In vielen Kantonen sind zwei Jahre obligatorisch, in einigen nur ein Jahr. Fast in allen Kantonen findet der Kindergarten am Morgen statt, normalerweis von 8 bis 12 Uhr. In wenigen Kantonen kommen ein, zwei Nachmittage dazu. 

Wir das Kind über Mittag verpflegt?

In der Schweiz essen die Kinder normalerweise mittags zu Hause, bevor sie am Nachmittag wieder zur Schule oder in den Kindergarten gehen. Die meisten Kindergärten und Schulen bieten aber einen Mittagstisch an - allerdings müssen die Eltern dafür etwas bezahlen.
 

Müssen die Eltern für Kindergarten und Schule bezahlen?

Nein, nichts - auch nicht für Material wie Schreibutensilien oder Bücher. Die einzige Ausnahme ist wie erwähnt, wenn die Kinder zum Mittagessen vor Ort bleiben. 

Ich möchte mit meiner Familie in der Ukraine in Kontakt bleiben. Wie geht das am einfachsten?

Verschiedene Telekommunikationsunternehmen bieten vergünstigte oder sogar Gratis-Angebote für Sie an. Am besten Sie erkundigen sich direkt bei den Anbietern. Das gilt übrigens auch für andere Bereiche des täglichen Lebens (wie öffentlicher Verkehr, Freizeitangebote etc.). Auch hier gibt es besondere Aktionen und Angebote, die Sie nutzen können. Fragen Sie auch hier direkt nach.

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