BGE 142 II 399: Normalerweise ist nach einem Einkauf in die Pensionskasse der Kapitalbezug innert 3 Jahren ausgeschlossen. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht jedoch festgestellt, dass ein Kapitalbezug nach einer Scheidung früher möglich ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch eine Steuerumgehung erkannt - deshalb konnte der Versicherte den steuerlichen Abzug nicht geltend machen.