BGE 135 V 13: Zeitlich tritt der Vorsorgefall «Invalidität» erst mit dem effektiven Eintritt des versicherten Ereignisses und nicht bereits mit der Arbeitsunfähigkeit ein, deren Ursache zur Invalidität führt. Der Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum möglich. Das Gericht hielt im gleichen Entscheid fest, dass aber ist eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr akzeptiert wird.