BGE 144 V 327: Die betroffene Pensionskasse sah in Ihrem Reglement vor, dass die Begünstigung der überlebenden Partnerin bereits nach einer dreijährigen Partnerschaft möglich sei. Für das Bundesgericht widerspricht dies dem gesetzlichen Mindestkriterium, das 5 Jahre vorsieht. Deshalb erhält die Lebenspartnerin kein Todesfallkapital ausbezahlt.