BGE 136 V 49: Ein Verstorbener hinterliess eine Lebenspartnerin sowie zwei Kinder. Wovon eines noch Waisenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge erhielt. Das Gericht entschied, das Pensionskassenreglement könne vorsehen, dass die Lebenspartnerin gegenüber den Waisen bevorzugt wird - das Todesfallkapital aus dem Überobligatorium im Umfang von CHF 750'000 wurde der Partnerin vollumfänglich zugewiesen.