Verstirbt eine Person, die in einer Pensionskasse versichert war, müssen die Familienangehörigen die Pensionskasse des Verstorbenen über dessen Tod informieren. Sie müssen ihre Ansprüche belegen können – dazu senden sie der Pensionskasse den Totenschein. In der Folge berechnet die Kasse die Ansprüche und zahlt ab dem 1. des auf den Tod folgenden Monats die Witwen-, Waisen- und allfälligen Lebenspartnerrenten aus.