Nebst dem überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin und den Kindern können gemäss Reglement der Pensionskasse auch weitere Personen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben. So können die Vorsorgeeinrichtungen Todesfallleistungen für andere Personen - wie etwa Konkubinatspartner, Eltern oder Geschwister - vorsehen. Der Kreis der möglichen Begünstigten und die Höhe der Zahlungen können unterschiedlich geregelt sein. Zahlreiche Pensionskassen haben solche Leistungen reglementarisch geschaffen; eine gesetzliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Gibt es keine entsprechende Regelung, verbleibt das Geld eines ledigen und kinderlosen Versicherten in der Pensionskasse.