Geschiedene haben nur dann Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der Pensionskasse des Ex-Gatten, wenn sie mehr als 10 Jahre verheiratet waren und ihnen im Scheidungsurteil eine befristete oder lebenslange Unterhaltsleistung in Renten- oder Kapitalform zugesprochen wurde. Übersteigt die Rente, die im Scheidungsurteil zugesprochene Unterhaltszahlung, darf sie entsprechend gekürzt werden. Zudem darf die Pensionskasse eine allfällige AHV-Witwenrente, nicht aber die AHV-Altersrente anrechnen.