Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist, haben bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Waisenrenten von der Pensionskasse ihres verstorbenen Elternteils. Für Kinder, die sich auch nach dem 18. Geburtstag noch in Ausbildung befinden, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Im Unterschied zur AHV-Waisenrente wird auch invaliden Kindern ein Anspruch über den 18. Geburtstag hinaus gewährt, und zwar bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kinder zu mindestens 70 % invalid sind.