BGE 141 V 162: Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder ein Vorsorgefall «Alter» eintritt, bestimmt das jeweilige Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts. Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung in Kapitalform bezogen werden.