BGE 9C_725/2016 vom 18. Mai 2017: Das Bundesgericht war der Auffassung, dass für am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Ferien keine Beiträge an die Pensionskasse geschuldet sind. Es handle sich nicht um eine Entschädigung für eine Arbeitsleistung, sondern um eine Kompensation für nicht stattgefundene (Ferien)-Erholung.