BGE 9C_255/2018 vom 31. Okt. 2018: Ein Vorbehalt auf dem überobligatorischen Bereich der Pensionskasse muss der versicherten Person mit der Aufnahme in die Pensionskasse mitgeteilt werden, spätestens bei Ausstellung des Vorsorgeausweises. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass dies nicht identisch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sein kann, zumal Arbeitsantritte sehr kurzfristig erfolgen können.